Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Across Systems GmbH („Across“)
Version 5.0, Stand 01. September 2022
1) Geltung der Geschäftsbedingungen
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, die ab dem 01.09.2022 mit Across geschlossen wurden. Andere Vertragsbedingungen werden nicht Vertragsinhalt, soweit nicht schriftlich vereinbart.
2) Vertragsschluss
Angebote der Across sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, das Angebot ist schriftlich als bindend bezeichnet. Eine rechtliche Bindung kommt nur durch unterzeichneten Vertrag oder durch schriftliche Auftragsbestätigung der Across zu Stande, außerdem dadurch, dass Across nach der Bestellung mit der Leistungserbringung beginnt.
3) Vertragsgegenstand, Leistungsumfang
3.1 Der Auftraggeber hat vor Vertragsabschluss überprüft, dass die Funktionen der Software und die Angaben zu den Leistungen seinen Wünschen und Bedürfnissen entsprechen.
3.2 Maßgebend für Umfang, Art und Qualität der Lieferungen und Leistungen ist der unterzeichnete Vertrag oder die Auftragsbestätigung der Across Systems GmbH, im Zweifel das Angebot der Across Systems GmbH. Weitere Angaben oder Anforderungen werden nur Vertragsbestandteil, wenn die Vertragspartner dies schriftlich vereinbart haben oder Across sie schriftlich bestätigt hat. Nachträgliche Änderungen des Leistungsumfangs bedürfen der schriftlichen Vereinbarung oder der schriftlichen Bestätigung durch die Across Systems GmbH.
3.3 Produktbeschreibungen, Darstellungen, Testprogramme usw. sind Leistungsbeschreibungen, jedoch keine Garantien im Sinne des Gesetzes. Eine Garantie bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Erklärung durch die Geschäftsleitung der Across Systems GmbH.
3.4 Der Auftraggeber erhält die Software bestehend aus dem Maschinenprogramm und dem digitalen Handbuch. Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf Überlassung des Quellprogramms.
3.5 Across darf bei Überlassung von Standardsoftware bei begründetem Anlass jederzeit, im Übrigen einmal jährlich beim Auftraggeber eine Überprüfung durchführen, ob der vereinbarte Nutzungsumfang eingehalten wird. Die Across hat hierbei folgende Regeln einzuhalten:
a) Die Überprüfung ist (außer in begründeten Eilfällen) mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich anzukündigen.
b) Die Prüfung findet durch einen Mitarbeiter der Across oder einen Sachverständigen statt. Der Prüfer hat dem Auftraggeber eine Erklärung vorzulegen, wonach der Prüfer Across nur über Überschreitungen des Nutzungsumfanges und die insofern gemachten Wahrnehmungen unterrichten darf und der Prüfer keine personenbezogenen Daten aus dem Umkreis des Auftraggebers weitergeben darf.
3.6 Der Auftraggeber gibt dem Prüfer die Informationen, die zur Aufklärung des tatsächlichen Nutzungsvolumens erforderlich sind, und gestattet ihm angemessene Prüfvorgänge. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers sind gegenüber der Across zu wahren.
3.7 Wenn eine Unterlizenzierung festgestellt wird, hat Across zumindest folgende Ansprüche:
a) Erstattung der Prüfkosten;
b) Vertragsstrafe in Höhe des Doppelten der nicht bezahlten Lizenzgebühren;
c) Erstattung evtl. weitergehender Schäden;
d) bei weiterer Nutzung: Zahlung der Lizenzgebühr.
3.8 Änderungen, Erweiterungen und Neuerstellung von Software, die im Auftrag des Auftraggebers erstellt werden, werden mit Schnittstellen bzw. Funktionen ausgestattet, die der Softwareumgebung entsprechen, wie sie zum Zeitpunkt der Fertigstellung vorliegt. Je nach Entwicklung der Softwareumgebung kann jederzeit Änderungsbedarf in Bezug auf die Schnittstellen und/oder Funktionen entstehen; dabei handelt es sich nicht um einen Mangel des Arbeitsergebnisses, sondern um eine neue Beauftragung.
4) Rechte des Auftraggebers an der Software
4.1 Die Lizenz gibt dem Auftraggeber mit vollständiger Zahlung der Lizenzsumme die Erlaubnis, die Software nach den Bedingungen des Vertrages mit Anhängen und wie in der Dokumentation beschrieben ausschließlich für eigene interne Geschäftszwecke zu nutzen. Kopien der Software und Dokumentation dürfen in angemessener Zahl ausschließlich für Archiv-, Backup-, Test- und Sicherungszwecke angefertigt werden.
4.2 Die Software (Programm und Handbuch) ist rechtlich geschützt. Urheberrechte, Patentrechte, Markenrechte und alle sonstigen Schutzrechte an der Software sowie an sonstigen Gegenständen, die Across dem Auftraggeber im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung zur Nutzung mit der Software überlässt oder zugänglich macht, stehen im Verhältnis der Vertragspartner ausschließlich Across zu. Soweit die Rechte Dritten zustehen, hat die Across entsprechende Verwertungsrechte.
4.3 Der Auftraggeber ist nur berechtigt, mit dem Programm Daten selbst für eigene Zwecke zu verarbeiten. Das Nutzungsrecht ist auf Angestellte des Auftraggebers sowie vom Auftraggeber unmittelbar beauftragte Dritte – und diesen nur projektbezogen für unmittelbar vom Auftraggeber beauftragte Projekte – beschränkt. Weitere vertragliche Nutzungsregeln (z. B. die Beschränkung auf eine Anzahl von Arbeitsplätzen oder Personen) sind technisch einzurichten und praktisch einzuhalten; insbesondere dürfen Dienstleister des Auftraggebers keine Aufgaben unmittelbar auf dem System ausführen, die über die Übersetzung oder das Lektorat hinausgehen.
4.4 Alle anderen Verwertungshandlungen, insbesondere die Vermietung, der Verleih und die Verbreitung in körperlicher oder unkörperlicher Form, der Gebrauch der Software durch und für Dritte (z. B. durch Outsourcing, Rechenzentrumstätigkeiten, Application Service Providing) sind ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Across nicht erlaubt. Soll das Nutzungsrecht erweitert werden, dann müssen gesonderte Lizenzen erworben werden oder entsprechende schriftliche Vereinbarungen getroffen werden.
4.5 Vertragsgegenstände, Unterlagen, Vorschläge, Testprogramme usw. der Across Systems GmbH, die dem Auftraggeber vor oder nach Vertragsabschluss zugänglich werden, gelten als geistiges Eigentum und als Geschäfts- und Betriebsgeheimnis der Across. Sie dürfen ohne schriftliche Gestattung der Across nicht in gleich welcher Weise genutzt werden und sind geheim zu halten.
4.6 An Änderungen, Erweiterungen und Neuerstellung von Software, die im Auftrag des Auftraggebers erstellt werden, erwirbt der Auftraggeber lediglich ein Nutzungsrecht im Umfang wie an der Standardsoftware.
4.7 Für Standardsoftware Dritter gelten vorrangig vor den Regeln des Vertrages die Rechtsregeln des Lizenzgebers, die die Across dem Auftraggeber auf Anforderung zur Verfügung stellt, und nachrangig die vorliegenden AGB.
4.8 Across kann dem Auftraggeber eine zeitlich befristete Testversion der Software überlassen oder deren Nutzung online ermöglichen. Die Nutzung wird nur zu Testzwecken ermöglicht. Diese Nutzungsberechtigung endet mit Ablauf der vereinbarten Befristung der Nutzungsmöglichkeit. Across kann eine schriftliche Erklärung des Auftraggebers verlangen, dass der Auftraggeber die Nutzung beendet hat.
4.9 Die Dekompilierung der Software ist nur zulässig, wenn die in § 69e Abs. 1 UrhG genannten Voraussetzungen und Bedingungen vorliegen. Die hierdurch gewonnenen Informationen dürfen nicht entgegen den Maßgaben von § 69e Abs. 2 UrhG verwendet bzw. weitergegeben werden.
4.10 Bei der Nutzung von crossConnect for external Editing (cCfeE) hat der Auftraggeber folgende Restriktionen zu beachten:
a) Es ist verboten, Exporte und Importe der Daten durch cCfeE in gleich welcher Weise zu manipulieren, insbesondere zu dekodieren.
b) Der Auftraggeber hat Daten, die er aus der Across-Infrastruktur exportiert, nach seinem Bearbeitungsprozess wieder in die Across-Infrastruktur zu importieren, es sei denn, es handelt sich um Funktionen, die den Rücktransfer nicht erfordern (z. B. Preview). Wenn Daten, die aus der Across-Infrastruktur exportiert wurden, in Umlauf gelangen oder gelangen können, hat der Auftraggeber unverzüglich Across und den Dateninhaber zu informieren und alle Schritte einzuleiten, die eine Verbreitung der Daten verhindern oder zumindest begrenzen.
4.11 Lizenzschlüssel, die zur Nutzung von Software erforderlich sind, können seitens Across jederzeit gegen neue Schlüssel ausgetauscht werden. Across kündigt den Austausch des Schlüssels rechtzeitig per E-Mail an.
4.12 Alle Nutzungshandlungen, mit denen das vergütungspflichtige Lizenzmodell gefährdet oder umgangen wird, sind unerlaubt.
5) Leistungszeit, Verzögerungen, Leistungsort
5.1 Angaben zu Liefer- und Leistungszeitpunkten sind unverbindlich, es sei denn, sie sind seitens der Across schriftlich ausdrücklich als verbindlich bezeichnet. Across kann Teilleistungen erbringen, soweit die gelieferten Teile für den Auftraggeber sinnvoll nutzbar sind.
5.2 Fristen, in welchen Across Lieferungen und Leistungen zu erbringen hat, verlängern sich um den Zeitraum, in welchem sich der Auftraggeber in Zahlungsverzug aus dem Vertrag befindet, und um den Zeitraum, in dem die Across durch Umstände, die sie nicht zu vertreten hat, an der Lieferung oder Leistung gehindert ist, und um eine angemessene Anlaufzeit nach Ende des Hinderungsgrundes. Zu diesen Umständen zählen auch höhere Gewalt und Arbeitskampf. Fristen gelten auch um den Zeitraum als verlängert, in welchem der Auftraggeber vertragswidrig eine Mitwirkungsleistung nicht erbringt, z. B. eine Information nicht gibt, einen Zugang nicht schafft, eine Beistellung nicht liefert oder Mitarbeiter nicht zur Verfügung stellt.
5.3 Vereinbaren die Vertragspartner nachträglich andere oder zusätzliche Leistungen, die sich auf vereinbarte Fristen auswirken, so verlängern sich diese Fristen um einen angemessenen Zeitraum.
5.4 Mahnungen und Fristsetzungen des Auftraggebers bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. Eine Nachfrist muss angemessen sein. Eine Frist von weniger als zwei Wochen ist nur bei besonderer Eilbedürftigkeit angemessen.
5.6 Die Across kann die Leistungen selbst, das heißt durch eigene Mitarbeiter, erbringen und/oder sich nach eigenem Ermessen hierfür Dritten beauftragen, als Subunternehmer oder freie Mitarbeiter.
5.7 Die Abnahme des Werks gilt spätestens dann als erfolgt, wenn der Auftraggeber die erbrachte Leistung der Across vier Wochen produktiv genutzt hat (z.B. durch Verwendung der Programmierung im Geschäftsbetrieb des Auftraggebers oder durch Verwendung der installierten Software), ohne dass eine Mängelrüge gegenüber der Across erfolgt wäre.
6) Vertragsbeendigung
6.1 Jede Beendigung des weiteren Leistungsaustausches (z.B. bei Rücktritt, Minderung, Kündigung aus wichtigem Grund, Schadensersatz statt der Leistung) muss stets unter Benennung des Grundes und mit angemessener Fristsetzung zur Beseitigung (üblicherweise zumindest zwei Wochen) angedroht werden und kann nur binnen zwei Wochen nach Fristablauf erklärt werden.
6.2 Alle Erklärungen in diesem Zusammenhang bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform, einschließlich der Änderung dieser Schriftformerfordernis.
7) Vergütung, Zahlung
7.1 Die vereinbarte Vergütung ist nach Eingang der Rechnung beim Auftraggeber ohne Abzug fällig und innerhalb von 14 Tagen zahlbar.
7.2 Fahrtkosten, Spesen, Zubehör, Versandkosten und Telekommunikationskosten sind zusätzlich nach Aufwand zu vergüten. Zusätzliche vom Auftraggeber verlangte Leistungen (z.B. Beratung und Unterstützung bei der Programminstallation) werden in Rechnung gestellt.
7.3 Zu allen Vergütungen kommt die gesetzliche Umsatzsteuer hinzu.
7.4 Der Auftraggeber kann nur mit von der Across anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Der Auftraggeber kann Ansprüche aus dem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Across an Dritte abtreten. Ein Zurückbehaltungsrecht oder die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen dem Auftraggeber nur innerhalb dieses Vertragsverhältnisses zu; dies gilt nicht für unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, seine Rechte und Pflichten aus dem Vertrag ohne Einwilligung der Across abzutreten oder zu übertragen.
7.5 Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, so werden sämtliche Forderungen der Across gegenüber dem Auftraggeber sofort zur Zahlung fällig. Dies gilt auch bei einer wesentlichen Vermögensverschlechterung und bei Zahlungseinstellung des Auftraggebers. Die Verzugszinsen fallen bei Überschreitung des Zahlungsziels auch ohne Mahnung an. Solange sich der Auftraggeber im Zahlungsverzug befindet, ruhen eingeräumte Nutzungsrechte.
7.6 Zahlungen werden nach Wahl der Across zunächst auf ältere Schulden angerechnet. Sind bereits Kosten der Rechtsverfolgung – insbesondere Mahnkosten – entstanden, so kann Across Zahlungen des Auftraggebers zunächst auf diese Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anrechnen.
7.7 Sollten Auslagen bzw. Spesen (z. B. Reisekosten, Übernachtungskosten etc.) zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung erforderlich sein, so werden sich die Parteien vorab hierüber einigen. Ergänzend gelten die üblichen Sätze nach Personentagen gemäß der Preisliste der Across Systems GmbH, sowie die Erstattung der üblichen Reisekosten (EUR 0,52 pro gefahrene Kilometer bei Verwendung eines Pkw bzw. wahlweise eine Bahnkarte 2. Klasse, sowie Übernachtungskosten in einem Mittelklassehotel) als vereinbart.
8) Pflichten und Obliegenheiten des Auftraggebers
8.1 Der Auftraggeber trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass das Programm ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet (z. B. durch Datensicherung, Dokumentation der Softwarenutzung, Störungsdiagnose, regelmäßige Prüfung der Ergebnisse, Notfallplanung). Es liegt in seiner Verantwortung, die Funktionsfähigkeit der Arbeitsumgebung des Programms sicherzustellen.
8.2 Der Auftraggeber ist für die uneingeschränkte Funktionsfähigkeit der seitens der Across vorgeschriebenen Softwareumgebung verantwortlich. Across veröffentlicht die jeweiligen Anforderungen an die Softwareumgebung auf ihrer Homepage.
8.3 Zu Fehlermeldungen und zur Anforderung von Servicediensten sind nur Mitarbeiter des Auftraggebers zugelassen, die entweder zum Helpdesk des Auftraggebers gehören oder die von der Across angebotenen Schulungen durchlaufen haben.
9) Sachmängel
9.1 Across gewährleistet für die Dauer von zwölf Monaten ab dem Datum der Lieferung/Zurverfügungstellung der Software, dass die Software, für die der Auftraggeber eine gültige Programmlizenz besitzt, die in der Dokumentation beschriebenen Funktionen im Wesentlichen erfüllt, wenn sie entsprechend der Dokumentation eingesetzt wird. Across gewährleistet für die Dauer von zwölf Monaten ab dem Datum des Abschlusses der Erbringung der jeweiligen Serviceleistung, dass alle Serviceleistungen, die von Across auf der Grundlage des Vertrages erbracht werden, dem allgemein üblichen Industriestandard entsprechen.
9.2 Bei Sachmängeln kann die Across zunächst nacherfüllen. Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl der Across durch Beseitigung des Mangels, durch Lieferung von Software, die den Mangel nicht hat, oder dadurch, dass die Across Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden. Wegen eines Mangels sind zumindest drei Nachbesserungsversuche hinzunehmen. Eine gleichwertige neue Programmversion oder die gleichwertige vorhergehende Programmversion ohne den Fehler ist vom Auftraggeber zu übernehmen. Die Installation von Software (Update oder neue Versionen) ist Aufgabe des Auftraggebers.
9.3 Der Auftraggeber unterstützt die Across bei der Fehleranalyse, Mängelbeseitigung und Support, indem er insbesondere auftretende Probleme konkret beschreibt, die Across umfassend informiert und ihr die für die Mängelbeseitigung erforderliche Zeit und Gelegenheit gewährt. Die Across kann die Mängelbeseitigung nach ihrer Wahl vor Ort oder in ihren Geschäftsräumen durchführen. Across kann Leistungen auch durch Fernwartung erbringen. Der Auftraggeber hat auf eigene Kosten für die zumutbaren und erforderlichen technischen Voraussetzungen zu sorgen und der Across nach entsprechender vorheriger Ankündigung elektronischen Zugang zur Software zu gewähren.
9.4 Across kann Vergütung für Mehraufwendungen daraus verlangen, dass die Software verändert, außerhalb der vorgegebenen Umgebung eingesetzt oder falsch bedient wurde. Sie kann Aufwendungsersatz verlangen, wenn kein Mangel gefunden wird.
9.5 Wenn Across die Nacherfüllung endgültig verweigert oder diese endgültig fehlschlägt oder dem Auftraggeber nicht zumutbar ist, kann der Auftraggeber entweder vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung angemessen herabsetzen.
10) Rechtsmängel
10.1 Across gewährleistet, dass bei Lieferung der Software keine Rechte Dritter der Nutzung entgegenstehen. Bei Rechtsmängeln kann Across dem Auftraggeber nach ihrer Wahl eine rechtlich einwandfreie Nutzungsmöglichkeit an der Software oder an gleichwertiger Software verschaffen.
10.2 Der Auftraggeber unterrichtet Across unverzüglich schriftlich, falls Dritte Schutzrechte (z. B. Urheber- oder Patentrechte) an der Software geltend machen. Across hat das Recht, alleine die Abwehr inhaltlich zu bestimmen oder alleine einen Vergleich gerichtlich oder außergerichtlich zu vereinbaren. Der Auftraggeber hat kein Recht, Dritten Rechte einzuräumen oder einen Vergleich abzuschließen.
11) Haftung
11.1 Die Haftung für Schadensersatzansprüche gegen Across sind unabhängig vom Rechtsgrund insgesamt auf den einfachen Betrag, der von dem Auftraggeber an Across gezahlten Lizenzsumme beschränkt. Soweit sich Schadensersatzansprüche auf bestimmte Software oder Services beziehen, die von Across bezogen wurden, ist die Haftung auf die für diese Software gezahlte Lizenzsumme bzw. für die Services bezahlte Summe beschränkt, welche ursächlich für den Schaden sind. Software-Lösungen, welche funktional bzw. technisch voneinander abhängig sind bzw. nicht ohne eine andere Software lauffähig sind, werden in die Berechnung der Gesamthaftungssumme einbezogen. In jedem Fall ist der Ersatz für Folgeschäden wie entgangenen Gewinn, den Verlust von Daten und anderer Software und deren Wiederherstellung oder die Folgen von Betriebsunterbrechungen oder Ausfall oder Störungen von Computern und deren Wiederherstellung oder Arbeitsausfällen ausgeschlossen. Across haftet nicht für besondere, zufällige, Folgeschäden oder indirekte Schäden. Die Haftung für Fahrlässigkeit ist auf solche Schäden beschränkt, die aufgrund typischer Geschehensabläufe und bei Verstößen gegen wesentliche Vertragspflichten entstehen.
11.2 Die vorstehende Haftungsbeschränkung findet keine Anwendung bezüglich eines durch Across aufgrund grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlichen Tuns verursachten Schadens sowie Personenschadens. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. Soweit die Haftung von Across ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Arbeitnehmer und Vertreter von Across.
11.3 Der Across bleibt der Einwand des Mitverschuldens offen. Der Auftraggeber hat insbesondere die Pflicht zur Datensicherung und zur Abwehr von Schadsoftware jeweils nach dem aktuellen Stand der Technik.
12) Mängelhaftung bei Fremdprodukten
12.1 Die Mängelhaftung der Across gegenüber dem Auftraggeber ist gegenüber der Mängelhaftung des Software- bzw. Hardwareherstellers/Lieferanten subsidiär. Zu diesem Zweck tritt Across hiermit im Voraus ihre Mängelhaftungsansprüche gegen den Hersteller/Lieferanten bezüglich der vertragsgegenständlichen Soft- oder Hardware und/oder Dokumentation oder sonstiger Benutzungshinweise an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber nimmt diese Abtretung hiermit und unwiderruflich an.
12.2 Der Auftraggeber hat in diesem Falle Mängelhaftungsansprüche zunächst gegen den Hersteller/Lieferanten geltend zu machen. Across wird die für eine Rechtsverfolgung notwendigen Vertragsdokumente herausgeben und die erforderlichen Auskünfte erteilen.
13) Dienstleistungskontingente
13.1 Der Auftraggeber kann bei Across schriftlich Kontingente für Dienstleistungen bestellen, für die Across das erforderliche Know-how besitzt (z. B. Schulung, Training, Konfiguration, Beratung, Handhabungsunterstützung). Die konkreten Leistungsanforderungen und Zeitpunkte der Leistungserbringung werden bei der Inanspruchnahme des Kontingents gemeinsam festgelegt.
13.2 Der Anspruch auf Dienstleistungen aus der Kontingentvereinbarung gilt für den Rest des jeweiligen Kalenderjahrs, in welchem die Kontingentvereinbarung geschlossen wird. Mit Ablauf des Kalenderjahrs verfällt das Kontingent entschädigungslos. Wenn der Auftraggeber mehrere Kontingente bestellt hat, wird stets das älteste Kontingent zunächst verbraucht.
13.3 Die Across kann die gesamte Vergütung für das Kontingent bei Abschluss der Kontingentvereinbarung in Rechnung stellen.
14) Besonderheiten im Fall mietvertraglicher Leistungen (Software Miete)
14.1 Der Auftraggeber wird während der Mietdauer sein IT-System entsprechend dem Stand der Technik anpassen bzw. aufrüsten, soweit dies für die Nutzung einer neuen bzw. aktualisierten Programmversion erforderlich ist bzw. soweit er die Software in überdurchschnittlichem Maße nutzt bzw. nutzen will. Across ist nicht verantwortlich für alle außerhalb seines unmittelbaren Einflussbereiches befindlichen Umstände, die eine Nutzung der Software einschränken oder unmöglich machen, wie beispielsweise das Erfordernis des Einspielens neuer Versionen & Updates des Betriebssystems, der Treiber, der Datenbank oder sonstiger, zur Anwendung der Software erforderlichen Drittsoftware. Die Hard- und Softwareumgebung muss vom Auftraggeber somit in eigener Verantwortung auf seine Kosten dem aktuell erforderlichen Stand der Technik angepasst werden.
14.2 Der Mietzins (nachfolgend „Miete“ genannt) ist dem zugehörigen Angebot bzw. Auftrag zu entnehmen. Die Miete umfasst die Vergütung für die Überlassung und Nutzung der Software sowie für deren Instandhaltung und Instandsetzung. Die Miete ist jährlich im Voraus jeweils zum 01.01. eines Jahres für das gesamte Kalenderjahr zur Zahlung fällig. Für das laufende Kalenderjahr ist die Miete entsprechend anteilig für den Rest des Kalenderjahres zu zahlen und mit Vertragsschluss zur Zahlung fällig. Across ist berechtigt, soweit nicht die Parteien Regelungen zur automatischen Anpassung der Vergütung getroffen haben, wiederkehrende Gebühren mit einer schriftlichen Ankündigung von sechs Monaten zum Jahresende für das folgende Kalenderjahr nach billigem Ermessen anzupassen. Bei einer Erhöhung von mehr als 10 % ist der Auftraggeber berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von drei Monaten zum Inkrafttreten der Erhöhung zu kündigen.
14.3 Das Mietverhältnis beginnt mit Vertragsschluss und hat eine Laufzeit von 24 Monaten, beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem der Vertrag geschlossen wird. Es verlängert sich, sofern es nicht von einer der Parteien zum jeweiligen Ende der Laufzeit mit einer Frist von sechs Monaten gekündigt wird, automatisch um weitere 12 Monate. Sonstige ggf. vereinbarte Kündigungsrechte des Auftraggebers bleiben unberührt. Das Recht jeder Partei zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Eine Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
15) Beginn und Ende der Rechte des Auftraggebers
15.1 Across kann die Nutzungsrechte aus wichtigem Grund entziehen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn der Across unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der dauerhafte Verbleib der Software beim Auftraggeber nicht zuzumuten ist, insbesondere wenn der Auftraggeber in erheblicher Weise gegen die Einschränkungen der Nutzungsrechte verstößt und keine Abhilfe verschafft.
15.2 Wenn die Nutzungsrechte nicht entstehen oder wenn sie enden, kann Across vom Auftraggeber die Rückgabe der überlassenen Software und Dokumente verlangen oder die schriftliche Versicherung, dass sie vernichtet worden sind, außerdem die Löschung oder Vernichtung aller Kopien der Software und Dokumente und die schriftliche Versicherung, dass dies geschehen sei.
16) Geheimhaltung und Datenschutz
16.1 Die Vertragspartner verpflichten sich, alle ihnen vor oder bei der Vertragsdurchführung von dem jeweils anderen Vertragspartner zugehenden oder bekanntwerdenden Gegenstände (z. B. Software, Dokumentation, Unterlagen, Informationen), die rechtlich geschützt sind oder Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten oder als vertraulich bezeichnet sind oder als solche üblicherweise als vertraulich behandelt werden, auch über das Vertragsende hinaus vertraulich zu behandeln, es sei denn, sie sind ohne Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht öffentlich bekannt. Die Vertragspartner verwahren und sichern diese Gegenstände so, dass ein Zugang durch Dritte ausgeschlossen ist.
16.2 Der Auftraggeber macht die Vertragsgegenstände nur den Mitarbeitern und sonstigen Dritten zugänglich, die den Zugang zur Ausübung ihrer Dienstaufgaben benötigen. Er belehrt diese Personen über die Geheimhaltungsbedürftigkeit der Gegenstände.
16.3 Across verarbeitet die zur Geschäftsabwicklung erforderlichen Daten des Auftraggebers unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorschriften. Across darf den Auftraggeber nach erfolgreichem Abschluss der Leistungen als Referenzkunden benennen. Der Auftraggeber schließt dazu eine Referenzkundenvereinbarung ab.
16.4 Sämtliche erhobenen personenbezogenen Daten werden vertraulich behandelt und gemäß den datenschutzrechtlichen Vorgaben gespeichert und genutzt. Es werden ausschließlich die für die Geschäftsabwicklung notwendigen Daten erhoben, gespeichert und genutzt. Across verweist im Übrigen auf die auf www.across.net veröffentlichten Hinweise zum Datenschutz.
17) Schulung
17.1 Schulungen erfolgen bei Across. Schulungen beim Auftraggeber oder bei Dritten sind nach Absprache möglich. Etwaige Mehraufwendungen werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.
17.2 Across kann einen Schulungstermin aus wichtigem Grund absagen. Die Across wird dem Auftraggeber die Absage eines Termins rechtzeitig mitteilen und Ersatztermine anbieten.
18) Embargobestimmungen, Verweigerung der Angebotsannahme
Der Auftraggeber hat Kenntnis davon genommen, dass die von Across gelieferte Software teilweise bestimmten Exportbeschränkungen z. B. der USA, der EU und der Bundesrepublik Deutschland unterliegen und nimmt hiermit Kenntnis davon, dass Across aus einem solchen Grund die Annahme des Angebots verweigern kann, und der Auftraggeber verpflichtet sich die Software nicht entgegen solchen Beschränkungen in andere Länder ein- oder auszuführen.
19) Schlussbestimmungen
19.1 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das Schriftformerfordernis kann nur schriftlich aufgehoben werden. Zur Wahrung der Schriftform genügt eine Übermittlung in Textform, insbesondere mittels Telefax oder E-Mail. Eine Änderung oder Streichung dieser Schriftformerfordernis bedarf ebenfalls der Schriftform.
19.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des UN-Kaufrechts. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag ist der Sitz der Across.
19.3 Die Vertragspartner vereinbaren, bei allen Meinungsverschiedenheiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag, Vertragserweiterungen oder -ergänzungen, die sie nicht untereinander bereinigen können, die Schlichtungsstelle der Deutschen Gesellschaft für Recht und Informatik (www.dgri.de/), anzurufen, um den Streit nach deren Schlichtungsordnung in der zum Zeitpunkt der Einleitung eines Schlichtungsverfahrens gültigen Fassung ganz oder teilweise, vorläufig oder endgültig zu bereinigen. Die Verjährung für alle Ansprüche aus dem streitigen Lebenssachverhalt ist ab dem Schlichtungsantrag bis zum Ende des Schlichtungsverfahrens gehemmt.
19.4 Across behält sich das Recht vor, ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu ändern. Gibt der Auftraggeber nicht innerhalb von acht Wochen nach Information über die Neufassung auf der Website zu erkennen, dass er die Neufassung nicht akzeptiert, so gilt dies als stillschweigende Zustimmung und das Vertragsverhältnis gilt ab diesem Zeitpunkt unter Einbeziehung der Neufassung fort. Anderenfalls wird das Vertragsverhältnis unter Geltung der unveränderten Fassung der AGB fortgeführt. Across verpflichtet sich mit der Information über die gewünschten Änderungen den Auftraggeber auf diese Bedeutung seines Verhaltens besonders hinzuweisen.
19.5 Liegen diese AGB in mehreren Sprachen vor, so ist lediglich die deutsche Version dieser AGB rechtlich verbindlich.