Allgemeine Geschäfts- und Vertragsbedingungen
der Across Systems GmbH („Across“)
Version 6.0, Stand 01. Juli 2023
§ 1 Vertragsgrundlagen
1.2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“ genannt) gelten für die Erbringung von Lieferungen und Leistungen durch die Across Systems GmbH (nachfolgend „Across Systems“ genannt) gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB (nachfolgend „Kunde“ genannt). Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt
1.3. Art und Umfang der Lieferungen und Leistungen und die Höhe der Vergütung werden jeweils in Einzelverträgen (z.B. Lizenzverträgen) unter Bezugnahme auf diese AGB näher spezifiziert. Ein Einzelvertrag kommt zustande durch dessen Unterzeichnung durch beide Vertragspartner oder dadurch, dass der Kunde das entsprechende Angebot von Across Systems annimmt.
1.4. Bei den vereinbarten Lieferungen handelt es sich insbesondere um die Überlassung von Standardsoftware. Die folgenden Bedingungen des Teils A. dieser AGB gelten dabei sowohl für die zeitlich unbefristete Einräumung von Nutzungsrechten (Kauflizenz) als auch für die zeitlich befristete Einräumung von Nutzungsrechten (Mietlizenz oder Subscription). Zu den von Across Systems erbrachten Leistungen gehören insbesondere Beratung und Unterstützung bei der Konfiguration der gelieferten Software, Consulting-Leistungen, Prozessberatung und die Durchführung von Schulungen.
1.5. Erbringt Across Systems gegenüber dem Kunden Wartungs- und Supportleistungen, finden ergänzend zu Teil A. dieser AGB die „Besondere Bedingungen für die Erbringung von Wartungs- und Supportleistungen“ in Teil B. Anwendung. Erbringt Across Systems gegenüber dem Kunden Hosting Leistungen, finden ergänzend zu Teil A. dieser AGB die „Besondere Bedingungen für die Erbringung von Hosting Leistungen“ in Teil C. Anwendung.
1.6. Der Einzelvertrag sowie Regelungen in sonstigen kundenindividuellen Vertragsdokumenten (insbesondere im Angebot von Across Systems inklusive der in das Angebot einbezogenen Anlagen wie z.B. Service Level Agreements (SLA)) haben bei Widersprüchen Vorrang vor den AGB; innerhalb dieser AGB haben die Besonderen Bedingungen in Teil B. und Teil C. Vorrang vor den Allgemeinen Geschäfts- und Vertragsbedingungen in Teil A. Allgemeine Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Kunden finden auch dann keine Anwendung, wenn Across Systems Lieferungen und Leistungen erbringt, ohne diesen zu widersprechen.
1.7. Die AGB in ihrer jeweils aktuellen Fassung gelten auch für alle zukünftigen Verträge über die Erbringung von vergleichbaren Lieferungen und Leistungen zwischen Across Systems und dem Kunden, selbst wenn nicht nochmals ausdrücklich hierauf hingewiesen wird.
1.8. Angebote von Across Systems sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, das Angebot ist schriftlich als verbindlich bezeichnet.
§ 2 (Online-)Vertragsschluss über den Across Systems Kundenaccount
2.1. Die AGB gelten auch für solche Verträge, die online über den Kunden-Account geschlossen werden. Die Darstellung der Software auf der Website von Across Systems stellt in diesem Fall noch kein rechtlich bindendes Angebot von Across Systems dar. Mit Abschluss seiner Bestellung gibt der Kunde ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Vertrages ab.
2.2. Across Systems wird den Eingang der Bestellung des Kunden bestätigen. Diese Eingangsbestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme des Angebots des Kunden dar. Der Vertrag kommt erst durch eine separate Erklärung, z.B. eine Auftragsbestätigung, von Across Systems oder mit Freischaltung des Angebots zustande.
2.3. Across Systems stellt dem Kunden seine individuellen Vertragsdaten auf Anfrage zur Verfügung. Die jeweils aktuelle Fassung der AGB ist auch über die Website von Across Systems abrufbar und ausdruckbar. Verträge über den Kunden-Account werden in deutscher Sprache geschlossen.
§ 3 Überlassung der Software
3.1. Die Eigenschaften und Funktionen der Software, Art und Umfang der vom Kunden erworbenen Lizenzen sowie die Höhe der Vergütung ergeben sich aus dem Angebot von Across Systems oder aus dem Einzelvertrag.
3.2. Sofern nicht anders vereinbart, erhält der Kunde die Software per Download in der bei Auslieferung aktuellen Version. Für die Nutzung der Software kann es erforderlich sein, dass der Kunde zuvor einen Kunden-Account auf der Across Systems Website einrichtet und die Software über seinen Account aktiviert. Der Kunde erhält die Software im Objektcode, er hat keinen Anspruch auf die Überlassung des Quellcodes der Software. Zusammen mit der Software erhält der Kunde eine Anwenderdokumentation in deutscher Sprache.
3.3. Sofern die Vertragspartner nichts Abweichendes vereinbaren, ist der Kunde für die Installation und Integration der Software in seine IT-Landschaft, für die Einhaltung der vereinbarten Einsatzbedingungen und Systemvoraussetzungen und für das reibungslose Zusammenspiel zwischen der Software und seinen eigenen IT-Systemen verantwortlich. Die Erbringung von Dienstleistungen, wie etwa die Beratung und Unterstützung des Kunden bei der Konfiguration und Integration der Software, bedarf des Abschlusses einer gesonderten Vereinbarung.
3.4. Für die Lizenzierung, Integration und die Nutzung von externen Fremdsystemen, wie insbesondere Tools zur Maschinellen Übersetzung (wie z.B. DeepL), übernimmt Across Systems keine Verantwortung. Insoweit gelten die Vertrags- und Lizenzbedingungen des jeweiligen Anbieters, die der Kunde direkt mit dem Anbieter vereinbart. Across Systems erbringt für solche Fremdsysteme insbesondere auch keine Supportleistungen. Die Erbringung von Dienstleistungen, wie etwa die Beratung und Unterstützung des Kunden bei der Integration der Fremdsysteme, bedarf des Abschlusses einer gesonderten Vereinbarung.
3.5. Für Drittsoftware und Open Source Software, die Across Systems entweder als selbständiges Produkt oder integriert in die eigene Software an den Kunden mitliefert, gelten mangels anderer Absprachen die Vertrags- und Lizenzbedingungen des jeweiligen Herstellers oder Lieferanten bzw. die jeweils anwendbaren Open Source Lizenzbedingungen. Diese können insbesondere von den vorliegenden AGB abweichende Regelungen zur Nutzungsrechtseinräumung sowie zur Gewährleistung und Haftung enthalten. Across Systems wird den Kunden auf die für die Drittsoftware geltenden Vertrags- und Lizenzbedingungen bei Vertragsschluss, z.B. im Angebot, hinweisen. Weisen die Vertrags- und Lizenzbedingungen für die Drittsoftware Lücken auf, gelten insoweit ergänzend die Regelungen dieser AGB.
§ 4 Einräumung von Nutzungsrechten an Software
4.1. Alle Urheber-, gewerblichen und sonstigen Schutzrechte an der Software (inklusive aller neuen Versionen) stehen im Verhältnis zum Kunden ausschließlich Across Systems (oder bei Drittsoftware den Lizenzgebern von Across Systems) zu. Der Kunde erhält an der Software ausschließlich die im Angebot bzw. im Einzelvertrag und die in diesem § 4 beschriebenen einfachen Nutzungsrechte. Die folgenden Regelungen zur Reichweite der Nutzungsrechte an Software gelten dabei entsprechend auch für die Rechte des Kunden an schutzfähigen Arbeitsergebnissen, die Across Systems für den Kunden im Zusammenhang mit der Überlassung der Software ggf. erstellt.
4.2. Across Systems räumt dem Kunden an der überlassenen Software das nicht-ausschließliche, zeitlich unbegrenzte (Kauflizenz) oder zeitlich begrenzte (Subscription) Recht ein, die Software für die vereinbarten bzw. von beiden Vertragspartnern vorausgesetzten eigenen geschäftlichen Zwecke des Kunden einzusetzen und zu nutzen. Im Falle einer Kauflizenz erfolgt die Rechteeinräumung aufschiebend bedingt mit vollständiger Bezahlung der hierfür vereinbarten Lizenzgebühr.
4.3. Der Kunde darf die Software mit der vereinbarten Anzahl von autorisierten Usern nutzen (Named User-Lizenzmodell). Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsrechte bzw. Lizenzen ergeben sich im Einzelnen aus dem Angebot oder dem Einzelvertrag. Im Rahmen der vertragsgemäßen Nutzung ist der Kunde berechtigt, die Software im erforderlichen Umfang zu vervielfältigen sowie die notwendigen Sicherungskopien herzustellen, die als solche zu kennzeichnen sind. Urheberrechts- und sonstige Schutzrechtsvermerke innerhalb der überlassenen Software dürfen vom Kunden weder entfernt noch verändert werden.
4.4. Der Kunde ist über den gesetzlich zwingend gestatteten – insbesondere den durch § 69d UrhG geregelten – Umfang hinaus nicht berechtigt, die Software zu übersetzen, zu bearbeiten oder umzugestalten. Die Disassemblierung und Dekompilierung der Software zur Herstellung der Interoperabilität der Software mit anderen Programmen ist nur unter den Voraussetzungen und in den zwingenden Grenzen des § 69e UrhG zulässig und wenn Across Systems trotz schriftlicher Anfrage des Kunden die hierzu notwendigen Informationen und Unterlagen nicht binnen angemessener Frist freiwillig zur Verfügung stellt.
4.5. Jede Nutzung der Software über die vereinbarten Bedingungen hinaus bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Across Systems. Erfolgt die Nutzung ohne diese Zustimmung, stellt Across Systems dem Kunden die für die weitergehende Nutzung anfallende Vergütung gemäß ihrer jeweils gültigen Preisliste (auch rückwirkend) in Rechnung. Ansprüche auf Schadensersatz bleiben vorbehalten.
4.6. Der Kunde darf die von Across Systems im Wege eines Kaufs zur dauerhaften Nutzung erworbene Software (einschließlich der durch eventuelle spätere Zukäufe erworbenen Lizenzen und der im Rahmen der Softwarewartung überlassenen neuen Versionen) einem Dritten nur als Ganzes und unter vollständiger und endgültiger Aufgabe der eigenen Nutzung überlassen. Die Weitergabe der Software bedarf in jedem Fall der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Across Systems. Across Systems wird ihre Zustimmung erteilen, wenn der Kunde eine schriftliche Erklärung des Dritten vorlegt, in der sich dieser gegenüber Across Systems zur Einhaltung der für die Software vereinbarten Lizenzbedingungen verpflichtet, und wenn der Kunde gegenüber Across Systems schriftlich versichert, dass er alle Software-Originalkopien dem Dritten überlassen und alle selbst erstellten Kopien gelöscht hat. Drittsoftware kann hiervon abweichenden Regelungen unterliegen.
§ 5 Erbringung von Dienstleistungen
5.1. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, führt Across Systems alle vertraglich vereinbarten Leistungen als Dienstleistungen im Sinne des § 611 BGB aus. Across Systems erbringt die vereinbarten Leistungen nach dem jeweils anerkannten Stand der Technik und führt alle Leistungen sorgfältig und durch fachlich qualifizierte Mitarbeiter aus. Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Leistungserbringung am Sitz von Across Systems.
5.2. Vereinbarte Termine sind unverbindliche Zieltermine, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Sie verschieben bzw. verlängern sich um den Zeitraum, in dem Across Systems auf erforderliche Entscheidungen, Beistellungen oder Mitwirkungsleistungen des Kunden wartet oder unverschuldet – z.B. durch höhere Gewalt oder sonstige unvorhergesehene Ereignisse – an der Vertragserfüllung gehindert ist, und um eine angemessene Wiederanlaufzeit nach Behebung der Behinderung.
5.3. Across Systems ist berechtigt, zur Erbringung der Leistungen nach eigenem Ermessen angestellte Mitarbeiter oder Subunternehmer einzusetzen. Die Auswahl und Einteilung der Mitarbeiter obliegen ausschließlich Across Systems. Die Mitarbeiter von Across Systems unterliegen bei der Durchführung der von ihnen übernommenen Tätigkeiten – unabhängig vom Leistungsort – hinsichtlich Zeiteinteilung und Gestaltung des Tätigkeitsablaufs keinerlei Weisungen des Kunden und treten in kein Arbeitsverhältnis zum Kunden.
5.4. Werden von Across Systems Mitarbeiter namentlich benannt (z.B. im Angebot), erfolgt dies nach dem jeweiligen Kenntnis- und Planungsstand zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Sollte im Bedarfsfall ein Austausch von Mitarbeitern erforderlich werden, wird Across Systems auf eine vergleichbare Qualifikation achten. Der Kunde kann aus wichtigem Grund den Austausch von Mitarbeitern verlangen. Die Kosten der Einarbeitung eines neuen Mitarbeiters trägt in diesem Fall der Kunde.
§ 6 Verantwortung und Mitwirkung des Kunden
6.1. Der Kunde erbringt als wesentliche Vertragspflicht die in diesen AGB und in den sonstigen Vertragsunterlagen beschriebenen und daneben auch alle weiteren für die Leistungserbringung ggf. erforderlichen Beistellungen und Mitwirkungsleistungen rechtzeitig, ordnungsgemäß und vollständig. Eine Vergütung fällt hierfür nicht an.
6.2. Der Kunde stellt sicher, dass seine Mitarbeiter über die für die Mitwirkungsleistungen erforderliche Qualifikation und Erfahrung verfügen, und stellt sie im erforderlichen Umfang von anderen Tätigkeiten frei.
6.3. Der Kunde stellt im erforderlichen Umfang vollständige und widerspruchsfreie Informationen und Unterlagen, die notwendige IT-Infrastruktur und Testdaten zur Verfügung und wirkt bei Konzeptionierungen, Spezifikationen und Tests mit.
6.4. Der Kunde wird alle zur ordnungsgemäßen Leistungserbringung notwendigen Voraussetzungen schaffen. Insbesondere gewährt er Across Systems während der gesamten Vertragslaufzeit im erforderlichen Umfang – sowohl remote als auch vor Ort – Zugriff auf bzw. Zugang zu seiner Hard- und Software.
6.5. Der Kunde sorgt für die zur Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen erforderliche Beistellung und Lizenzierung benötigter Drittprodukte (Software, Datenbanken etc.) und Fremdsysteme. Es liegt in seinem Verantwortungsbereich, die Verfügbarkeit der Drittprodukte und Fremdsysteme erforderlichenfalls durch entsprechende Lizenz- und Wartungsverträge mit den Herstellern oder Anbietern sicherzustellen.
6.6. Beauftragt der Kunde im Umfeld des Projekts weitere Dienstleister, so gelten diese als Erfüllungsgehilfen des Kunden. Der Kunde ist für die Abgrenzung, Koordination und Überwachung der Tätigkeiten der unterschiedlichen Leistungserbringer verantwortlich. Der Kunde wird die erforderlichen Leitungs- und Steuerungsaufgaben selbständig und so wahrnehmen, dass es nicht zu Verzögerungen, Wartezeiten und/oder Mehraufwendungen bei Across Systems kommt.
6.7. Across Systems übernimmt keine Verantwortung für eine bestimmte Qualität von Übersetzungen. Der Kunde ist für die Qualität seiner Daten und Inhalte, für die Leistungen der von ihm beauftragten Übersetzer sowie für die von ihm an die Software angebundenen Drittsysteme wie z.B. PIM-Systeme, Content-Management-Systeme oder Fremdsysteme zur Maschinellen Übersetzung inklusive entsprechender Datentransfers zwischen der Software und seinen Drittsystemen verantwortlich. Zur Anbindung von Drittsystemen an die Software nutzt der Kunde ausschließlich die von Across Systems zu diesem Zweck zur Verfügung gestellten Schnittstellen.
6.8. Across Systems weist ausdrücklich darauf hin, dass maschinell bzw. automatisiert erstellte Übersetzungen nach dem heutigen Stand der Technik nicht fehlerfrei sind und die maschinell erzielten Ergebnisse eine professionelle Übersetzung nicht ersetzen können. Across Systems übernimmt daher keine Verantwortung für eine bestimmte Qualität oder die Fehlerfreiheit maschinell erstellter Übersetzungen, auch wenn hierfür ein von Across Systems geliefertes und lizenziertes eigenes Übersetzungstool zum Einsatz kommt. Der Kunde wird die Ergebnisse einer maschinellen Übersetzung in jedem Fall einer Kontrolle auf ihre inhaltliche Richtigkeit und Genauigkeit unterziehen.
6.9. Der Kunde trifft angemessene Notfallvorkehrungen (z.B. durch regelmäßige Datensicherungen, regelmäßige Überprüfung seiner IT-Systeme) und hat für den Fall eines Ausfalls seiner IT-Systeme durch ein entsprechendes Notfallfallkonzept zumindest einen durchgehenden Notfallbetrieb sicherzustellen. Mangels ausdrücklichen schriftlichen Hinweises im Einzelfall können die Mitarbeiter von Across Systems stets davon ausgehen, dass alle Daten, mit denen sie in Berührung kommen, ausreichend gegen Verlust, Veränderung und Beschädigung gesichert sind.
6.10. Die aus der verspäteten, Nicht- oder Schlechterfüllung von Mitwirkungspflichten resultierenden Warte- und Ausfallzeiten, Kosten sowie Mehraufwendungen von Across Systems werden dem Kunden nach Aufwand zu den vereinbarten Tagessätzen in Rechnung gestellt. Werden durch den Kunden zu erbringende Mitwirkungsleistungen nach fruchtlosem Ablauf einer hierfür gesetzten angemessenen Frist, bei Gefahr im Verzug auch ohne Fristsetzung, ersatzweise durch Across Systems erbracht, sind auch die daraus resultierenden Mehraufwendungen aufwandsabhängig zu vergüten. Weitergehende Ansprüche von Across Systems bleiben unberührt.
§ 7 Geheimhaltung, Verarbeitung von Kundendaten
7.1. Der Kunde verpflichtet sich, über sämtliche ihm anvertrauten, zugänglich gemachten oder sonst bekannt gewordenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse von Across Systems Stillschweigen zu bewahren und solche vertraulichen Informationen nur für den vertraglich vorgesehenen Zweck zu nutzen. Der Kunde wird nur solchen Mitarbeitern Zugang zu den vertraulichen Informationen verschaffen, die für die Zwecke der Vertragserfüllung Kenntnis haben müssen (sog. Need-to-know-Prinzip). Die Geheimhaltungspflicht gilt für einen Zeitraum von drei Jahren über die Beendigung des Vertrages hinaus.
7.2. Zu den vertraulichen Informationen von Across Systems gehört insbesondere die gelieferte Software (samt Dokumentation und Lizenzschlüssel) in sämtlichen Code- und Ausdrucksformen. Die gemäß § 4 eingeräumten Nutzungsrechte bleiben hiervon unberührt. Dem Kunden ist es untersagt, vertrauliche Informationen von Across Systems im Wege des Reverse Engineerings zu erlangen. Unter Reverse Engineering sind dabei sämtliche Handlungen, einschließlich des Beobachtens, Testens, Untersuchens und des Rückbaus, mit dem Ziel, an vertrauliche Informationen zu gelangen, zu verstehen. Die Anwendung zwingend geltender urheberrechtlicher Vorschriften bleibt hiervon unberührt.
7.3. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung gilt nicht für vertrauliche Informationen, die dem Kunden bereits vorher ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bekannt waren oder die allgemein bekannt sind oder werden, ohne dass der Kunde dies zu vertreten hat, oder die dem Kunden von einem Dritten rechtmäßig ohne Geheimhaltungspflicht mitgeteilt werden oder die vom Kunden nachweislich unabhängig entwickelt worden sind.
7.4. Die Bestimmungen dieses § 7 beschränken nicht das Recht der Vertragspartner, Ideen, Konzepte oder Verfahrensweisen, welche die vertragsgegenständlichen Leistungen betreffen und im Lauf der Zusammenarbeit zum allgemeinen Know-how ihrer jeweiligen Mitarbeiter geworden sind, weiter zu verwenden, soweit hierdurch keine Schutzrechte des anderen Vertragspartners oder eines Dritten verletzt werden.
7.5. Der Kunde räumt Across Systems alle zur Vertragserfüllung erforderlichen Rechte an den von ihm übermittelten bzw. für Across Systems zugreifbaren Texten, sonstigen Inhalte und Daten (nachfolgend einheitlich „Daten“ genannt) ein, insbesondere zur Speicherung und Bearbeitung solcher Daten. Ferner erhält Across Systems vom Kunden im Zeitpunkt ihrer Überlassung das zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkte Recht, die Daten für eigene Analyse-, Optimierungs- und Benchmarkingzwecke auszuwerten und sie hierfür mit anderen Daten (auch anderer Kunden) zusammenzuführen und in Beziehung zu setzen. Die Rechteeinräumung erfolgt unentgeltlich. Across Systems nutzt die Daten des Kunden insbesondere für den internen Aufbau und die stetige Verbesserung der Qualität ihrer maschinellen Übersetzungsalgorithmen. Eine dauerhafte Speicherung, Bearbeitung oder eine Weitergabe der Daten an Dritte erfolgt nicht.
7.6. Die Vertragspartner verpflichten sich, alle ihnen zur Verfügung gestellten geschäftlichen Gegenstände und Unterlagen ordnungsgemäß aufzubewahren, so dass Dritte keine Einsicht nehmen können, und auf entsprechende Aufforderung jederzeit dem anderen Vertragspartner auszuhändigen.
7.7. Sich daneben aus dem Gesetz ergebende Geheimhaltungspflichten (z.B. in Bezug auf Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse aus dem GeschGehG oder hinsichtlich personenbezogener Daten aus der DSGVO) bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.
§ 8 Vergütung und Zahlungsbedingungen
8.1. Höhe und Fälligkeit der vereinbarten Vergütung werden im Angebot oder Einzelvertrag geregelt. Lizenzgebühren für Kauflizenzen werden mit Lieferung der Software von Across Systems in Rechnung gestellt und zur Zahlung fällig. Bei der zeitlich begrenzten Überlassung von Software (Subscription), fällt eine laufende Nutzungsgebühr an, die die Vergütung für die Wartungs- und Supportleistungen inkludiert. Die Nutzungsgebühr wird dem Kunden jeweils zu Beginn einer Vertragsperiode von Across Systems in Rechnung gestellt und zur Zahlung fällig.
8.2. Sofern die Vertragspartner nichts Abweichendes vereinbaren, erfolgt die Vergütung von erbrachten Leistungen nach Aufwand zu den vereinbarten Tagessätzen. Sollte im Angebot von Across Systems oder im Einzelvertrag eine bestimmte Anzahl von Personentagen genannt werden, handelt es sich mangels ausdrücklicher abweichender Vereinbarung um unverbindliche Schätzungen. Die aufwandsabhängige Vergütung wird dem Kunden monatlich nach Leistungserbringung unter Vorlage der bei Across Systems üblichen Tätigkeitsnachweise in Rechnung gestellt. Across Systems wird den Kunden informieren, wenn Across Systems erkennt, dass die geschätzte Anzahl an Personentagen überschritten wird. Die Vergütung von Reisezeiten und Reisekosten richtet sich nach den Bedingungen des Angebots.
8.3. Der Kunde hat die Möglichkeit, bestimmte Kontingente an Personentagen zum Abruf durch den Kunden innerhalb eines bestimmten Zeitraums verbindlich zu beauftragen. Across Systems stellt dem Kunden mangels abweichender Vereinbarungen die vereinbarten Aufwendungen im Voraus in Rechnung. Innerhalb des vereinbarten Leistungszeitraums vom Kunden nicht abgerufene Leistungen eines verbindlich beauftragten Kontingents sind vom Kunden zu vergüten, eine Rückzahlung vorausbezahlter Beträge findet nicht statt.
8.4. Die Höhe der vereinbarten laufenden Gebühren (Nutzungs-, Wartungs- und Hostinggebühren) kann Across Systems erstmals nach Ablauf eines (1) Vertragsjahres und danach maximal einmal (1) pro Vertragsjahr unter Wahrung einer Ankündigungsfrist von mindestens sechs (6) Wochen an ihre Preisentwicklung (z.B. in Bezug auf die Höhe von Mitarbeitergehältern, Mieten, Energiekosten, etc.) anpassen. Zur Berechnung und zum Nachweis der Preisentwicklung kann sich Across Systems z.B. an der Entwicklung des Verbraucherpreisindex oder an der Entwicklung des Index der durchschnittlichen Verdienste der im IT-Sektor beschäftigten Arbeitnehmer in Deutschland (oder einem ähnlichen Lohnkostenindex) orientieren. Maßgeblich ist insoweit die Indexentwicklung seit der letzten Preisanpassung (bzw. seit Vertragsschluss, sofern es sich um die erste Preisanpassung handelt). Erhöht sich die Vergütung danach um mehr als 10%, kann der Kunde der Erhöhung innerhalb von zwei (2) Wochen ab ihrer Bekanntgabe schriftlich oder per E-Mail widersprechen. Macht der Kunde von seinem Widerspruchsrecht keinen Gebrauch, tritt die Preisanpassung zum angekündigten Zeitpunkt in Kraft. Widerspricht der Kunde fristgemäß, bleibt die Vergütung unverändert, Across Systems behält sich jedoch das Recht vor, den Vertrag zum nächstmöglichen Zeitpunkt ordentlich zu kündigen. Across Systems wird den Kunden zusammen mit der Ankündigung der Preiserhöhung auf sein Widerspruchsrecht, die entsprechende Frist und die Folgen eines Untätigbleibens hinweisen.
8.5. Alle Zahlungen sind vom Kunden innerhalb von 14 Kalendertagen ab Rechnungseingang ohne Abzug zu leisten. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern diese anfällt.
8.6. Kommt der Kunde mit der Zahlung der Vergütung in Verzug, kann Across Systems nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist ihre vertraglichen Leistungen mit sofortiger Wirkung einstellen, bis der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen vollständig nachgekommen ist und alle fälligen Forderungen beglichen hat. Weitergehende Rechte von Across Systems aufgrund des Zahlungsverzugs des Kunden bleiben unberührt.
§ 9 Mängelrechte
9.1. Across Systems übernimmt die Gewähr dafür, dass die Software im Zeitpunkt des Gefahrübergangs (Kauflizenz) bzw. während der vereinbarten Vertragslaufzeit (Mietlizenz/ Subscription) die in der Produktbeschreibung und in der Anwenderdokumentation beschriebenen Eigenschaften und Funktionalitäten aufweist und der vertragsgemäßen Nutzung der Software keine Rechte Dritter entgegenstehen. Technische Daten, Spezifikationen und Leistungsangaben in öffentlichen Äußerungen von Across Systems, insbesondere in Werbemitteln, sind keine Beschaffenheitsangaben.
9.2. Keinen Mangel stellen Funktionsbeeinträchtigungen dar, die z.B. aus einer unsachgemäßen Bedienung der Software, aus der Systemumgebung des Kunden, aus unvollständigen, nicht korrekten oder nicht den Anforderungen von Across Systems entsprechenden Daten und Inhalten oder aus sonstigen Umständen aus dem Risikobereich des Kunden resultieren. Die Mängelhaftung setzt voraus, dass der Kunde, die von Across Systems vorgegebenen Systemvoraussetzungen und Einsatzbedingungen einhält und die Software nicht verändert oder entgegen den vertraglichen Vorgaben (z.B. für andere als die vereinbarten Zwecke) nutzt, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der Mangel hiervon unabhängig ist.
9.3. Across Systems leistet bei Mängeln Gewähr durch Nacherfüllung, die nach Wahl von Across Systems durch Nachlieferung einer mangelfreien Software oder Beseitigung des Mangels erfolgt. Die Mangelbeseitigung kann auch darin bestehen, dass Across Systems dem Kunden zunächst zumutbare Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden oder zu umgehen.
9.4. Schlägt die Beseitigung von Mängeln der im Wege eines Kaufs überlassenen Software endgültig fehl, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Infolge der Komplexität der Software und der Vielgestaltigkeit möglicher Mangelursachen können auch mehr als zwei Nachbesserungsversuche angemessen und für den Kunden zumutbar sein. Bei einer nur unerheblichen Abweichung der Software von der vereinbarten Beschaffenheit besteht kein Rücktrittsrecht. Ein Recht zur Selbst- und Drittvornahme besteht nicht. Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines Mangels leistet Across Systems im Rahmen der in § 12 festgelegten Grenzen.
9.5. Bei Mängeln von durch Across Systems mitgelieferter Drittsoftware wird Across Systems nach ihrer Wahl ihre Gewährleistungsansprüche gegen den Hersteller bzw. Vorlieferanten im Namen des Kunden geltend machen oder an den Kunden zur eigenen Geltendmachung abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen Across Systems bestehen bei derartigen Mängeln nach Maßgabe dieser AGB nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der Ansprüche gegen den Hersteller bzw. Vorlieferanten erfolglos bleibt oder, z.B. aufgrund einer Insolvenz des Herstellers bzw. Vorlieferanten, aussichtslos ist. Während der Dauer der Inanspruchnahme des Herstellers bzw. Vorlieferanten ist die Verjährung der Gewährleistungsansprüche des Kunden gegen Across Systems gehemmt. Soweit Across Systems die Ansprüche des Kunden selbst befriedigt, fallen an den Kunden abgetretene Mängelansprüche gegen den Hersteller bzw. Vorlieferanten an Across Systems zurück (Rückabtretung). Für Mängel von Dritt- und Fremdsystemen, die der Kunde nicht von Across Systems, sondern direkt vom Hersteller bzw. Anbieter bezieht, übernimmt Across Systems keine Gewähr.
9.6. Erbringt Across Systems Leistungen bei der Mangelsuche oder -beseitigung, ohne hierzu verpflichtet zu sein, so kann Across Systems hierfür vom Kunden eine gesonderte Vergütung nach Aufwand verlangen. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein durch den Kunden gemeldeter Mangel nicht nachweisbar ist oder Across Systems nicht zugerechnet werden kann. Ein Anspruch auf zusätzliche Vergütung besteht nicht, wenn für den Kunden bei Anwendung der erforderlichen und zumutbaren Sorgfalt nicht erkennbar war, dass ein Mangel der Software nicht vorlag.
9.7. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche des Kunden aus Kaufverträgen beträgt ein (1) Jahr. Dies gilt nicht, wenn Across Systems einen Mangel vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht oder dem Kunden arglistig verschwiegen hat oder soweit eine sonstige zwingende gesetzliche Vorschrift einer Verjährungsverkürzung entgegensteht.
§ 10 Ergänzende Sonderregeln für Mängelrechte bei Subscriptions
10.1. Across Systems wird dem Kunden die Software in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand überlassen und während der Vertragslaufzeit in diesem Zustand erhalten. Die Pflicht zur Erhaltung beinhaltet insbesondere nicht die Anpassung der Software an veränderte System- oder Einsatzbedingungen auf Kundenseite oder die Aktualisierung von Schnittstellen, nachdem der Kunde Änderungen an seinen angebundenen Drittsystemen vorgenommen hat.
10.2. Sollte während der Laufzeit des Vertrages ein Mangel auftreten, wird Across Systems diesen innerhalb angemessener Frist beheben. Für die Mängelbehebung gelten die entsprechenden Bedingungen zur Softwarewartung (vgl. Teil B. dieser AGB) entsprechend.
10.3. Schlägt die Mängelbeseitigung endgültig fehl und stellt dies für den Kunden einen wichtigen Grund dar, so ist der Kunde berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist außerordentlich zu kündigen. Eine Kündigung aufgrund eines unerheblichen Mangels kommt nicht in Betracht. Ein Rücktrittsrecht steht dem Kunden nicht zu. Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen leistet Across Systems nur in den Grenzen der allgemeinen Haftungsklausel des § 12.
10.4. Das Kündigungsrecht gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 BGB kann der Kunde nur unter der Voraussetzung geltend machen, dass er Across Systems zuvor schriftlich unter angemessener Fristsetzung von mindestens zwei (2) Wochen zur Nacherfüllung aufgefordert hat und die Frist erfolglos verstrichen ist.
10.5. Für Mängel, die bereits bei Vertragsschluss vorhanden waren, haftet Across Systems entgegen der gesetzlichen Regelung des § 536a BGB nur, wenn Across Systems solche Mängel zu vertreten hat.
§ 11 Schutzrechtsverletzungen
11.1. Across Systems gewährleistet, dass die dem Kunden überlassene Software frei von Schutzrechten Dritter ist, und stellt den Kunden nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen von Ansprüchen Dritter aufgrund von Schutzrechtsverletzungen frei.
11.2. Falls Dritte Ansprüche aus der Verletzung ihrer Schutzrechte durch die von Across Systems überlassene Software gegen den Kunden geltend machen, wird der Kunde Across Systems hiervon unverzüglich schriftlich und umfassend unterrichten. Across Systems ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Auseinandersetzung mit dem Dritten gerichtlich und außergerichtlich allein zu führen. Macht Across Systems von dieser Möglichkeit Gebrauch, wird der Kunde Across Systems bei der Verteidigung in angemessenem Umfang unentgeltlich unterstützen und Across Systems alle hierfür notwendigen Befugnisse einräumen. Der Kunde wird von sich aus die Ansprüche des Dritten nicht anerkennen.
11.3. Weist die Software bei Gefahrübergang (Kauflizenz) bzw. während der Vertragslaufzeit (Mietlizenz/ Subscription) einen Rechtsmangel auf, verschafft Across Systems dem Kunden eine rechtlich einwandfreie Nutzungsmöglichkeit an der Software. Across Systems kann zur Mangelbehebung die betroffene Software alternativ auch modifizieren oder gegen gleichwertige (ganz oder teilweise) austauschen. Kann eine Verletzung fremder Schutzrechte und/oder eine rechtliche Auseinandersetzung über die Ansprüche des Dritten dadurch beseitigt bzw. vermieden werden, dass der Kunde eine von Across Systems unentgeltlich zur Verfügung gestellte aktuellere Version der Software benutzt, so ist er zu deren Übernahme und Nutzung im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht verpflichtet, sofern er nicht nachweist, dass die Nutzung der aktuelleren Version für ihn unzumutbar ist.
11.4. Across Systems wird den Kunden im Rahmen der Haftungsgrenzen des § 12 von allen durch die Schutzrechtsverletzung entstandenen Schäden freistellen, soweit diese auf einem von Across Systems zu vertretenden Rechtsmangel an der vom Kunden vertragsgemäß genutzten Software beruhen. Im Übrigen gelten für die Ansprüche des Kunden aufgrund von Rechtsmängeln die Regelungen für Sachmängel in §§ 9 und 10 entsprechend.
11.5. Across Systems haftet insbesondere nicht, wenn Ansprüche eines Dritten aufgrund vermeintlicher Schutzrechtsverletzungen darauf beruhen, dass die Software vom Kunden geändert oder unter Verstoß gegen die vertraglich vereinbarten Zwecke und Einsatzbedingungen genutzt wurden.
§ 12 Haftung
12.1. Across Systems leistet Ersatz für Sach- und Vermögensschäden sowie für vergebliche Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund (z.B. wegen Mängeln, bei Verzug, unerlaubter Handlung oder wegen sonstiger Pflichtverletzungen), nur in folgendem Umfang:
- bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei der Übernahme einer Garantie in voller Höhe;
- in allen anderen Fällen nur bei der Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht, ohne die das Erreichen des Vertragszwecks gefährdet wäre und auf deren Erfüllung der Kunde deshalb regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflicht), und zwar auf den Ersatz des typischen und für Across Systems bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schadens, dabei jedoch in der Höhe beschränkt auf den im Angebot genannten Haftungshöchstbetrag, wenn dort kein Betrag genannt wird, beschränkt auf den jeweiligen Auftragswert des betroffenen Vertrages.
12.2. Für die Wiederbeschaffung von Daten haftet Across Systems in den Grenzen des § 12.1 nur, soweit der Kunde sichergestellt hat, dass die Daten aus in maschinenlesbarer Form bereitgehaltenen Beständen jederzeit mit vertretbarem Aufwand reproduzierbar sind.
12.3. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Mitarbeiter von Across Systems.
12.4. Die gesetzlich vorgesehene Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt.
§ 13 Sonderregeln für kostenfreie Freeware-Lizenzen (Across Translator Edition Basic)
13.1. Überlässt Across Systems dem Kunden Software als Freeware, also ohne, dass hierfür eine Vergütung anfällt, gelten vorrangig vor den übrigen Bestimmungen dieser AGB die nachfolgenden Absätze dieses § 13.
13.2. Freeware wird dem Kunden zeitlich begrenzt für eine Vertragsperiode von drei (3) oder zwölf (12) Monaten zur Nutzung überlassen. Across Systems kann die Nutzung von Freeware zeitlich und funktional einschränken und die eingeräumten Nutzungsrechte jederzeit frei widerrufen. Die Erstellung von Kopien (auch Sicherungskopien), die Bearbeitung und die Dekompilierung von kostenfrei überlassener Software sind nicht zulässig. Nach Ablauf der vereinbarten Vertragsperiode hat der Kunde die Software vollständig und unwiederbringlich von seinen Systemen zu löschen.
13.3. Mangels abweichender Vereinbarung erbringt Across Systems für kostenfrei überlassene Software keinen Support. Für Sach- und Rechtsmängel der Software haftet Across Systems nur dann, wenn Across Systems dem Kunden einen Sach- und/oder Rechtsmangel der Software arglistig verschwiegen hat. Eine darüberhinausgehende Mängelhaftung ist ausgeschlossen. Auf Schadensersatz haftet Across Systems nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Weitergehende Aufwendungs- oder Schadensersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen.
§ 14 Vertragslaufzeit und Kündigung von Subscriptions
14.1. Der Vertrag über eine Subscription tritt mit Bestätigung des Angebots durch den Kunden oder mit Unterzeichnung des Einzelvertrags durch beide Vertragspartner in Kraft und hat mangels abweichender Vereinbarung eine anfängliche verbindliche Laufzeit von drei (3) Jahren. Er verlängert sich danach jeweils um ein (1) weiteres Vertragsjahr, wenn er nicht von einem der Vertragspartner mit einer Frist von drei (3) Monaten vor Ablauf der jeweiligen Vertragsperiode gekündigt wird.
14.2. Das Recht beider Vertragspartner zu einer außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund besteht für Across Systems insbesondere dann, wenn sich der Kunde mit einem nicht nur unerheblichen Teil der fälligen Vergütung länger als vier (4) Wochen in Verzug befindet oder wenn er in sonstiger Weise gegen wesentliche Vertragspflichten verstößt und diesen Verstoß auch nach entsprechender Aufforderung nicht innerhalb der hierfür von Across Systems gesetzten Frist einstellt. Wird der Vertrag von Across Systems aus einem vom Kunden zu vertretenden wichtigen Grund außerordentlich gekündigt, behält Across Systems den Anspruch auf die volle Vergütung bis zum Ablauf der aktuellen Vertragsperiode.
Weitere Links zu den Bedingungen für Wartungs- und Supportleistungen sowie Hostingleistungen
Besondere Bedingungen für die Erbringung von Wartungs-und Supportleistungen
Besondere Bedingungen für die Erbringung von Hostingleistungen