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Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Across Systems GmbH

Version 4.0, Stand 28.05.2021

 

§ 1 Geltung der Geschäftsbedingungen

1.1 Für alle Verträge, die Leistungen in Bezug auf Software betreffen (insbesondere Softwareüberlassung, Softwareentwicklung und Software-Dienstleistungen) gelten im unternehmerischen Verkehr ausschließlich die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, soweit nichts Anderes schriftlich vereinbart ist. Andere Vertragsbedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn die Across Systems GmbH ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

1.2 Auch wenn beim künftigen Abschluss gleichartiger Verträge hierauf nicht nochmals hingewiesen wird, gelten ausschließlich die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Across Systems GmbH in ihrer bei Abgabe der Erklärung des Auftraggebers unter www.across.net/impressum/agb abrufbaren Fassung, es sei denn, die Vertragspartner vereinbaren schriftlich etwas anderes.

1.3 Für den Verkauf von Standardsoftware gelten ergänzend die §§ 433 ff. BGB. Für die Vermietung der Standardsoftware gelten ergänzend die §§ 535 ff. BGB. Für die Verleihung der Standardsoftware gelten ergänzend die §§ 598 ff. BGB. Für Dienstleistungen (z. B. Installation, Parametrisierung, Schulung, Änderung und Ergänzung der Standardsoftware) gelten ergänzend die §§ 611 ff. BGB.

1.4 Die Across Systems GmbH schließt mit Verbrauchern (§13 BGB) keine Verträge, die auf die Vereinbarung einer entgeltlichen Leistung abzielen.

§ 2 Vertragsschluss

2.1 Angebote der Across Systems GmbH sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, das Angebot ist schriftlich als bindend bezeichnet. Eine rechtliche Bindung kommt nur durch beiderseits unterzeichneten Vertrag oder durch schriftliche Auftragsbestätigung der Across Systems GmbH zustande, außerdem dadurch, dass die Across Systems GmbH nach der Bestellung mit der Leistungserbringung beginnt. Die Across Systems GmbH kann schriftliche Bestätigungen mündlicher Vertragserklärungen des Auftraggebers verlangen.

2.2 Der Auftraggeber hält sich vier Wochen an seine Erklärungen zum Abschluss von Verträgen gebunden.

§ 3 Vertragsgegenstand, Leistungsumfang

3.1 Der Auftraggeber hat vor Vertragsabschluss überprüft, dass die Spezifikation der Software und der sonstigen Leistungen seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht. Ihm sind die Funktionsmerkmale und -bedingungen der Software bekannt.

3.2 Maßgebend für Umfang, Art und Qualität der Lieferungen und Leistungen ist der beiderseits unterzeichnete Vertrag oder die Auftragsbestätigung der Across Systems GmbH, sonst das Angebot der Across Systems GmbH. Sonstige Angaben oder Anforderungen werden nur Vertragsbestandteil, wenn die Vertragspartner dies schriftlich vereinbart haben oder die Across Systems GmbH sie schriftlich bestätigt hat. Nachträgliche Änderungen des Leistungsumfangs bedürfen der schriftlichen Vereinbarung oder der schriftlichen Bestätigung durch die Across Systems GmbH.

3.3 Produktbeschreibungen, Darstellungen, Testprogramme usw. sind Leistungsbeschreibungen, jedoch keine Garantien. Eine Garantie bedarf der schriftlichen Erklärung durch die Geschäftsleitung der Across Systems GmbH.

3.4 Der Auftraggeber erhält die Software bestehend aus dem Maschinenprogramm und dem Handbuch. Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf Überlassung des Quellprogramms.

3.5 Die Across Systems GmbH darf bei Überlassung von Standardsoftware bei begründetem Anlass jederzeit, im Übrigen einmal jährlich beim Auftraggeber eine Überprüfung durchführen, ob der vereinbarte Nutzungsumfang eingehalten wird. Die Across Systems GmbH hat hierbei folgende Regeln einzuhalten:

a) Die Überprüfung ist (außer in begründeten Eilfällen) mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich anzukündigen.

b) Die Prüfung findet durch einen Mitarbeiter der Across Systems GmbH oder einen Sachverständigen statt. Der Prüfer hat dem Auftraggeber eine Erklärung vorzulegen, wonach

  • der Prüfer die Across Systems GmbH nur über Überschreitungen des Nutzungsumfanges und die insofern gemachten Wahrnehmungen unterrichten darf;
  • der Prüfer keine personenbezogenen Daten aus dem Umkreis des Auftraggebers weitergeben darf.

3.6 Der Auftraggeber gibt dem Prüfer die Informationen, die zur Aufklärung des tatsächlichen Nutzungsvolumens erforderlich sind, und gestattet ihm angemessene Prüfvorgänge. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers sind gegenüber der Across Systems GmbH zu wahren.

3.7 Wenn eine Unterlizenzierung festgestellt wird, hat die Across Systems GmbH zumindest folgende Ansprüche:

a) Erstattung der Prüfkosten;

b) Vertragsstrafe in Höhe des Doppelten der nicht bezahlten Lizenzgebühren;

c) Erstattung evtl. weitergehender Schäden

d) bei weiterer Nutzung: Zahlung der Lizenzgebühr.

3.8 Im Falle eines Kaufvertrages erfolgen alle Lieferungen und Leistungen der Across Systems GmbH unter Eigentumsvorbehalt. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises im Eigentum der Across Systems GmbH.

3.9 Änderungen, Erweiterungen und Neuerstellung von Software, die im Auftrag des Auftraggebers erstellt werden, werden mit Schnittstellen bzw. Funktionen ausgestattet, die der Softwareumgebung entsprechen, wie sie zum Zeitpunkt der Fertigstellung vorliegt. Je nach Entwicklung der Softwareumgebung kann jederzeit Änderungsbedarf in Bezug auf die Schnittstellen und/oder Funktionen entstehen; dabei handelt es sich nicht um einen Mangel des Arbeitsergebnisses.

§ 4 Rechte des Auftraggebers an der Software

4.1 Die Software (Programm und Handbuch) ist rechtlich geschützt. Urheberrechte, Patentrechte, Markenrechte und alle sonstigen Schutzrechte an der Software sowie an sonstigen Gegenständen, die die Across Systems GmbH dem Auftraggeber im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung überlässt oder zugänglich macht, stehen im Verhältnis der Vertragspartner ausschließlich der Across Systems GmbH zu. Soweit die Rechte Dritten zustehen, hat die Across Systems GmbH entsprechende Verwertungsrechte.

4.2 Der Auftraggeber ist nur berechtigt, mit dem Programm Daten selbst für eigene Zwecke zu verarbeiten. Das Nutzungsrecht ist auf Angestellte des Auftraggebers sowie vom Auftraggeber unmittelbar beauftragte Dritte – und diesen nur projektbezogen für unmittelbar vom Auftraggeber beauftragte Projekte – beschränkt. Weitere vertragliche Nutzungsregeln (z. B. die Beschränkung auf eine Anzahl von Arbeitsplätzen oder Personen) sind technisch einzurichten und praktisch einzuhalten; insbesondere dürfen Dienstleister des Auftraggebers keine Aufgaben unmittelbar auf dem System ausführen, die über die Übersetzung oder das Lektorat hinausgehen. Die Across Systems GmbH räumt dem Auftraggeber hiermit die für diese Nutzung notwendigen Befugnisse als einfaches Nutzungsrecht ein. Für die Dauer des Nutzungsrechts gilt § 16.

4.3 Alle anderen Verwertungshandlungen, insbesondere die Vermietung, der Verleih und die Verbreitung in körperlicher oder unkörperlicher Form, der Gebrauch der Software durch und für Dritte (z. B. durch Outsourcing, Rechenzentrumstätigkeiten, Application Service Providing) sind ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Across Systems GmbH nicht erlaubt. Soll das Nutzungsrecht erweitert werden, dann müssen gesonderte Lizenzen erworben werden oder entsprechende Vereinbarungen getroffen werden.

4.4 Vertragsgegenstände, Unterlagen, Vorschläge, Testprogramme usw. der Across Systems GmbH, die dem Auftraggeber vor oder nach Vertragsabschluss zugänglich werden, gelten als geistiges Eigentum und als Geschäfts- und Betriebsgeheimnis der Across Systems GmbH. Sie dürfen ohne schriftliche Gestattung der Across Systems GmbH nicht in gleich welcher Weise genutzt werden und sind nach § 17 geheimzuhalten.

4.5 An Änderungen, Erweiterungen und Neuerstellung von Software, die im Auftrag des Auftraggebers erstellt werden, erwirbt der Auftraggeber dieselben Rechte wie an der Standardsoftware.

4.6 Für Standardsoftware Dritter gelten vorrangig vor den Regeln dieses Vertrages die Rechtsregeln des Lizenzgebers, die die Across Systems GmbH dem Auftraggeber auf Anforderung zur Verfügung stellt, und nachrangig die vorliegenden AGB.

4.7 Die Across Systems GmbH kann dem Auftraggeber eine zeitlich befristete Demo-Version der Software überlassen oder deren Nutzung online ermöglichen. Die Überlassung wird nur zu Testzwecken ermöglicht. Diese Nutzungsberechtigung endet mit Ablauf der vereinbarten Befristung der Nutzungsmöglichkeit. Die Across Systems GmbH kann eine schriftliche Erklärung des Auftraggebers verlangen, dass der Auftraggeber die Nutzung beendet hat.

4.8 Die Dekompilierung der Software ist nur zulässig, wenn die in § 69e Abs. 1 UrhG genannten Voraussetzungen und Bedingungen vorliegen. Die hierdurch gewonnenen Informationen dürfen nicht entgegen den Maßgaben von § 69e Abs. 2 UrhG verwendet bzw. weitergegeben werden.

4.9 Bei der Nutzung von crossConnect for external Editing (cCfeE) hat der Auftraggeber folgende Restriktionen zu beachten:

a) Es ist verboten, Exporte und Importe der Daten durch cCfeE in gleich welcher Weise zu manipulieren, insbesondere zu dekodieren.

b)  Der Auftraggeber hat Daten, die er aus der Across-Infrastruktur exportiert, nach seinem Bearbeitungsprozess wieder in die Across-Infrastruktur zu importieren, es sei denn, es handelt sich um Funktionen, die den Rücktransfer nicht erfordern (z. B. Preview). Wenn Daten, die aus der Across-Infrastruktur exportiert wurden, in Umlauf gelangen oder gelangen können, hat der Auftraggeber unverzüglich Across und den Dateninhaber zu informieren und alle Schritte einzuleiten, die eine Verbreitung der Daten verhindern oder zumindest begrenzen.

4.10 Lizenzschlüssel, die zur Nutzung von Software erforderlich sind, können seitens Across jederzeit gegen neue Schlüssel ausgetauscht werden. Across kündigt den Austausch des Schlüssels rechtzeitig per E-Mail an.

4.11 Alle Nutzungshandlungen, mit denen das vergütungspflichtige Lizenzmodell gefährdet oder umgangen wird, sind unerlaubt.

§ 5 Leistungszeit, Verzögerungen, Leistungsort

5.1 Angaben zu Liefer- und Leistungszeitpunkten sind unverbindlich, es sei denn, sie sind seitens der Across Systems GmbH schriftlich als verbindlich bezeichnet. Die Across Systems GmbH kann Teilleistungen erbringen, soweit die gelieferten Teile für den Auftraggeber sinnvoll nutzbar sind.

5.2 Fristen, in welchen die Across Systems GmbH Lieferungen und Leistung zu erbringen hat, verlängern sich um den Zeitraum, in welchem sich der Auftraggeber in Zahlungsverzug aus dem Vertrag befindet, und um den Zeitraum, in dem die Across Systems GmbH durch Umstände, die sie nicht zu vertreten hat, an der Lieferung oder Leistung gehindert ist, und um eine angemessene Anlaufzeit nach Ende des Hinderungsgrundes. Zu diesen Umständen zählen auch höhere Gewalt und Arbeitskampf. Fristen gelten auch um den Zeitraum als verlängert, in welchem der Auftraggeber vertragswidrig eine Mitwirkungsleistung nicht erbringt, z. B. eine Information nicht gibt, einen Zugang nicht schafft, eine Beistellung nicht liefert oder Mitarbeiter nicht zur Verfügung stellt.

5.3 Vereinbaren die Vertragspartner nachträglich andere oder zusätzliche Leistungen, die sich auf vereinbarte Fristen auswirken, so verlängern sich diese Fristen um einen angemessenen Zeitraum.

5.4 Mahnungen und Fristsetzungen des Auftraggebers bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. Eine Nachfrist muss angemessen sein. Eine Frist von weniger als zwei Wochen ist nur bei besonderer Eilbedürftigkeit angemessen.

5.5 Leistungsort von Dienstleistungen ist der Sitz der Across Systems GmbH.

5.6 Die Across Systems GmbH kann die Leistungen selbst, das heißt durch eigene Mitarbeiter, erbringen und/oder sich nach eigenem Ermessen hierfür Dritten bedienen, z. B. Subunternehmern.

5.7 Die Abnahme des Werks gilt spätestens dann als erfolgt, wenn der Auftraggeber die erbrachte Leistung der Across Systems GmbH vier Wochen produktiv genutzt hat (z. B. durch Verwendung der Programmierung im Geschäftsbetrieb des Auftraggebers oder durch Verwendung der installierten Software), ohne dass eine Mängelrüge gegenüber der Across Systems GmbH erfolgt wäre.

§ 6 Vertragsbeendigung

6.1 Jede Beendigung des weiteren Leistungsaustausches (z. B. bei Rücktritt, Minderung, Kündigung aus wichtigem Grund, Schadensersatz statt der Leistung) muss stets unter Benennung des Grundes und mit angemessener Fristsetzung zur Beseitigung (üblicherweise zumindest zwei Wochen) angedroht werden und kann nur binnen zwei Wochen nach Fristablauf erklärt werden. In den gesetzlich angeordneten Fällen (vgl. § 323 Abs. 2 BGB) kann die Fristsetzung entfallen. Wer die Störung ganz oder überwiegend zu vertreten hat, kann die Rückabwicklung nicht verlangen.

6.2 Alle Erklärungen in diesem Zusammenhang bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform (vgl. § 20.1).

§ 7 Vergütung, Zahlung

7.1 Die vereinbarte Vergütung ist nach Eingang der Rechnung beim Auftraggeber ohne Abzug fällig und innerhalb von 14 Tagen zahlbar.

7.2 Fahrtkosten, Spesen, Zubehör, Versandkosten und Telekommunikationskosten sind zusätzlich nach Aufwand zu vergüten. Zusätzliche vom Auftraggeber verlangte Leistungen (z. B. Beratung und Unterstützung bei der Programminstallation) werden in Rechnung gestellt.

7.3 Zu allen Vergütungen kommt die gesetzliche Umsatzsteuer hinzu.

7.4  Der Auftraggeber kann nur mit von der Across Systems GmbH anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Außer im Bereich des § 354 a HGB kann der Auftraggeber Ansprüche aus diesem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Across Systems GmbH an Dritte abtreten. Ein Zurückbehaltungsrecht oder die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen dem Auftraggeber nur innerhalb dieses Vertragsverhältnisses zu; dies gilt nicht für unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, seine Rechte und Pflichten aus dem Vertrag ohne Einwilligung der Across Systems GmbH abzutreten oder zu übertragen.

7.5 Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, so werden sämtliche Forderungen der Across Systems GmbH gegenüber dem Auftraggeber sofort zur Zahlung fällig. Dies gilt auch bei einer wesentlichen Vermögensverschlechterung und bei Zahlungseinstellung des Auftraggebers. Die Verzugszinsen fallen bei Überschreitung des Zahlungsziels auch ohne Mahnung an. Solange sich der Auftraggeber im Zahlungsverzug befindet ruhen etwaig eingeräumte Nutzungsrechte und die Across Systems GmbH macht gleichzeitig von seinem Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich evtl. vereinbarter Support- & Updateleistungen Gebrauch.

7.6 Zahlungen werden nach Wahl der Across Systems GmbH zunächst auf ältere Schulden angerechnet. Sind bereits Kosten der Rechtsverfolgung – insbesondere Mahnkosten – entstanden, so kann die Across Systems GmbH Zahlungen des Auftraggebers zunächst auf diese Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anrechnen.

7.7 Sollten Auslagen bzw. Spesen (z. B. Reisekosten, Übernachtungskosten etc.) zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung erforderlich sein, so werden sich die Parteien vorab hierüber einigen. Ergänzend gelten die üblichen Sätze nach Personentagen gemäß der Preisliste der Across Systems GmbH, sowie die Erstattung der üblichen Reisekosten (EUR 0,52 pro gefahrenem Kilometer bei Verwendung eines Pkw bzw. wahlweise eine Bahnkarte 2. Klasse, sowie Übernachtungskosten in einem Mittelklassehotel) als vereinbart.

§ 8 Pflichten und Obliegenheiten des Auftraggebers

8.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle Liefergegenstände der Across Systems GmbH unverzüglich ab Lieferung oder ab Zugänglichmachung entsprechend den handelsrechtlichen Regelungen (§ 377 HGB) fachkundig zu untersuchen und erkannte Mängel schriftlich unter genauer Beschreibung des Fehlers zu rügen. Der Auftraggeber testet jedes Modul gründlich auf Verwendbarkeit in der konkreten Situation, bevor er mit der produktiven Nutzung beginnt. Dies gilt auch für Programme, die der Auftraggeber im Rahmen der Gewährleistung und eines Pflegevertrages bekommt.

8.2 Der Auftraggeber trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass das Programm ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet (z. B. durch Datensicherung, Dokumentation der Softwarenutzung, Störungsdiagnose, regelmäßige Prüfung der Ergebnisse, Notfallplanung). Es liegt in seiner Verantwortung, die Funktionsfähigkeit der Arbeitsumgebung des Programms sicherzustellen.

8.3 Der Auftraggeber ist für die uneingeschränkte Funktionsfähigkeit der seitens der Across Systems GmbH vorgeschriebenen Softwareumgebung verantwortlich. Die Across Systems GmbH veröffentlicht die jeweiligen Anforderungen an die Softwareumgebung auf ihrer Homepage.

8.4 Zu Fehlermeldungen und zur Anforderung von Servicediensten sind nur Mitarbeiter des Auftraggebers zugelassen, die entweder zum Helpdesk des Auftraggebers gehören oder die von der Across Systems GmbH angebotenen Schulungen durchlaufen haben.

§ 9 Sachmängel

9.1 Die Software genügt dem Kriterium praktischer Tauglichkeit und hat die bei Software dieser Art übliche Qualität. Eine Funktionsbeeinträchtigung des Programms, die aus Hardwaremängeln, Umgebungsbedingungen, Fehlbedienung o. ä. resultiert, ist kein Mangel. Eine unerhebliche Minderung der Qualität und kleinere Funktionsbeeinträchtigungen bleiben unberücksichtigt.

9.2 Bei Sachmängeln kann die Across Systems GmbH zunächst nacherfüllen. Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl der Across Systems GmbH durch Beseitigung des Mangels, durch Lieferung von Software, die den Mangel nicht hat, oder dadurch, dass die Across Systems GmbH Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden. Wegen eines Mangels sind zumindest drei Nachbesserungsversuche hinzunehmen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Eine gleichwertige neue Programmversion oder die gleichwertige vorhergehende Programmversion ohne den Fehler ist vom Auftraggeber zu übernehmen, wenn dies für ihn zumutbar ist. Die Installation von Software (Patches oder neue Versionen) ist Aufgabe des Auftraggebers.

9.3 Der Auftraggeber unterstützt die Across Systems GmbH bei der Fehleranalyse, Mängelbeseitigung und Support, indem er insbesondere auftretende Probleme konkret beschreibt, die Across Systems GmbH umfassend informiert und ihr die für die Mängelbeseitigung erforderliche Zeit und Gelegenheit gewährt. Die Across Systems GmbH kann die Mängelbeseitigung nach ihrer Wahl vor Ort oder in ihren Geschäftsräumen durchführen. Die Across Systems GmbH kann Leistungen auch durch Fernwartung erbringen. Der Auftraggeber hat auf eigene Kosten für die erforderlichen technischen Voraussetzungen zu sorgen und der Across Systems GmbH nach entsprechender vorheriger Ankündigung elektronischen Zugang zur Software zu gewähren.

9.4 Die Across Systems GmbH kann Vergütung für Mehraufwendungen daraus verlangen, dass die Software verändert, außerhalb der vorgegebenen Umgebung eingesetzt oder falsch bedient wurde. Sie kann Aufwendungsersatz verlangen, wenn kein Mangel gefunden wird und der Auftraggeber die Mangelrüge nicht ohne Fahrlässigkeit erhoben hatte. Die Beweislast liegt beim Auftraggeber. § 254 BGB gilt entsprechend.

9.5 Wenn die Across Systems GmbH die Nacherfüllung endgültig verweigert oder diese endgültig fehlschlägt oder dem Auftraggeber nicht zumutbar ist, kann der Auftraggeber im Rahmen des § 6 entweder vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung angemessen herabsetzen und zusätzlich nach § 11 Schadensersatz oder Aufwendungsersatz verlangen. Die Ansprüche verjähren nach § 15.

§ 10 Rechtsmängel

10.1 Die Across Systems GmbH gewährleistet, dass der vertragsgemäßen Nutzung der Software durch den Auftraggeber keine Rechte Dritter entgegenstehen. Bei Rechtsmängeln kann die Across Systems GmbH dem Auftraggeber nach ihrer Wahl eine rechtlich einwandfreie Nutzungsmöglichkeit an der Software oder an gleichwertiger Software verschaffen.

10.2 Der Auftraggeber unterrichtet die Across Systems GmbH unverzüglich schriftlich, falls Dritte Schutzrechte (z. B. Urheber- oder Patentrechte) an der Software geltend machen. Die Across Systems GmbH unterstützt den Auftraggeber bei dessen Verteidigung gegen die Angriffe des Dritten durch Beratung und Information.

10.3 § 9.2, § 9.4 und § 9.5 gelten entsprechend.

§ 11 Haftung

11.1 Die Across Systems GmbH leistet Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund (z. B. aus rechtsgeschäftlichen und rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnissen, Sach- und Rechtsmängeln, Pflichtverletzung und unerlaubter Handlung), nur in folgendem Umfang:

a) Die Haftung (i) bei Vorsatz, Arglist und aus Garantie; (ii) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer Pflichtverletzung der Across Systems GmbH oder ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen; (iii) nach dem Produkthaftungsgesetz ist unbeschränkt.

b) Bei grober Fahrlässigkeit haftet die Across Systems GmbH in Höhe des typischen und bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schadens.

c) Bei einfach fahrlässiger Verletzung einer Kardinalpflicht (Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet) haftet die Across Systems GmbH in Höhe des typischen und bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schadens. Insoweit ist die Haftung beschränkt auf höchstens jedoch EUR 50.000,00 je Schadensfall und EUR 100.000,00 für alle Schadensfälle in einem Kalenderjahr.  Im Übrigen ist die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen, soweit nicht aufgrund vorstehender Ziffer a) gehaftet wird.

11.2 Die Haftung für indirekte Schäden ist außer in den in Ziffer 11.1 a) genannten Fällen ausgeschlossen.

11.3 Der Across Systems GmbH bleibt der Einwand des Mitverschuldens offen. Der Auftraggeber hat insbesondere die Pflicht zur Datensicherung und zur Abwehr von Schadsoftware jeweils nach dem aktuellen Stand der Technik.

§ 12 Mängelhaftung bei Fremdprodukten

12.1 Die Mängelhaftung der Across Systems GmbH gegenüber dem Auftraggeber soll gegenüber der Mängelhaftung des Software- bzw. Hardwareherstellers/Lieferanten subsidiär sein. Zu diesem Zweck tritt die Across Systems GmbH im Voraus ihre Mängelhaftungsansprüche gegen den Hersteller/Lieferanten bezüglich der vertragsgegenständlichen Soft- oder Hardware und/oder Dokumentation oder sonstiger Benutzungshinweise an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber nimmt diese Abtretung an.

12.2 Der Auftraggeber hat somit in diesem Falle Mängelhaftungsansprüche zunächst gegen den Hersteller/Lieferanten – notfalls gerichtlich – geltend zu machen. Die Verjährung von Mängelhaftungsansprüchen gegen die Across Systems GmbH ist für die Dauer der gerichtlichen Rechtsverfolgung gehemmt. Die Across Systems GmbH wird die für eine Rechtsverfolgung notwendigen Vertragsdokumente herausgeben und die erforderlichen Auskünfte über den Auftraggeber erteilen. Die Mängelhaftung der Across Systems GmbH lebt wieder auf, wenn die Inanspruchnahme des Herstellers/Lieferanten aus Rechtsgründen oder wegen Vermögensverfalls z. B. wegen Insolvenz, Unauffindbarkeit, wegen rechtlicher Einschränkungen oder bestehender Gegenrechte keine Aussicht auf Erfolg bietet.

12.3 Lässt der Auftraggeber den Anspruch gegen den Hersteller verjähren, so verliert er damit auch seinen Anspruch gegen die Across Systems GmbH.

§ 13 Dienstleistungskontingente

13.1 Der Auftraggeber kann bei der Across Systems GmbH schriftlich Kontingente für Dienstleistungen bestellen, für die die Across Systems GmbH das erforderliche Know-how besitzt (z. B. Schulung, Training, Konfiguration, Beratung, Handhabungsunterstützung). Die konkreten Leistungsanforderungen und Zeitpunkte der Leistungserbringung werden bei der Inanspruchnahme des Kontingents gemeinsam festgelegt.

13.2 Der Anspruch auf Dienstleistungen aus der Kontingentvereinbarung gilt für den Rest des jeweiligen Kalenderjahrs, in welchem die Kontingentvereinbarung geschlossen wird. Mit Ablauf des Kalenderjahrs verfällt das Kontingent entschädigungslos. Wenn der Auftraggeber mehrere Kontingente bestellt hat, wird stets das älteste Kontingent zunächst verbraucht.

13.3 Die Across Systems GmbH kann die gesamte Vergütung für das Kontingent bei Abschluss der Kontingentvereinbarung in Rechnung stellen. Für die Kontingentvereinbarung gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Across.

§ 14 Besonderheiten im Fall mietvertraglicher Leistungen (Software-Miete)

14.1 Der Auftraggeber wird während der Mietdauer sein IT-System entsprechend dem Stand der Technik anpassen bzw. aufrüsten, soweit dies für die Nutzung einer neuen bzw. aktualisierten Programmversion erforderlich ist bzw. soweit er die Software in überdurchschnittlichem Maße nutzt bzw. nutzen will. Die Across Systems GmbH ist nicht verantwortlich für alle außerhalb seines Einflussbereiches befindlichen Umstände, die eine Nutzung der Software einschränken oder unmöglich machen, wie beispielsweise das Erfordernis des Einspielens neuer Versionen & Updates des Betriebssystems, der Treiber, der Datenbank oder sonstiger, zur Anwendung der Software erforderlichen Drittsoftware. Die Hard- und Softwareumgebung muss vom Auftraggeber somit in eigener Verantwortung auf seine Kosten dem aktuell erforderlichen Stand der Technik angepasst werden.

14.2 Der Mietzins (nachfolgend „Miete“ genannt) ist dem zugehörigen Angebot bzw. Auftrag zu entnehmen. Die Miete umfasst die Vergütung für die Überlassung und Nutzung der Software sowie für deren Instandhaltung und Instandsetzung. Die Miete ist jährlich im Voraus jeweils zum 01.01. eines Jahres für das gesamte Kalenderjahr zur Zahlung fällig. Für das laufende Kalenderjahr ist die Miete entsprechend anteilig für den Rest des Kalenderjahres zu zahlen und mit Vertragsschluss zur Zahlung fällig. Die Across Systems GmbH ist berechtigt, soweit nicht die Parteien Regelungen zur automatischen Anpassung der Vergütung getroffen haben, wiederkehrende Gebühren mit einer schriftlichen Ankündigung von sechs Monaten zum Jahresende für das folgende Kalenderjahr nach billigem Ermessen anzupassen. Bei einer Erhöhung von mehr als 10 % ist der Auftraggeber berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von drei Monaten zum Inkrafttreten der Erhöhung zu kündigen.

14.3 Das Mietverhältnis beginnt mit Vertragsschluss und hat eine Laufzeit von 24 Monaten, beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem der Vertrag geschlossen wird. Es verlängert sich, sofern es nicht von einer der Parteien zum jeweiligen Ende der Laufzeit mit einer Frist von sechs Monaten gekündigt wird, automatisch um weitere 12 Monate. Sonstige ggf. vereinbarte Kündigungsrechte des Auftraggebers bleiben unberührt. Das Recht jeder Partei zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Eine Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

§ 15 Verjährung

15.1 Die Verjährungsfrist beträgt

a) bei Sachmängeln für Ansprüche auf Kaufpreisrückzahlung aus Rücktritt oder Minderung ein Jahr ab Ablieferung der Software, jedoch für ordnungsgemäß gerügte Mängel nicht weniger als drei Monate ab Abgabe der wirksamen Rücktritts- oder Minderungserklärung;

b) bei anderen Ansprüchen aus Sachmängeln ein Jahr;

c)  bei nicht auf Sach- oder Rechtsmängeln beruhenden Ansprüchen auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen zwei Jahre; die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Auftraggeber von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste.

15.2 Die Verjährung tritt spätestens mit Ablauf der in § 199 BGB bestimmten Höchstfristen ein. In den in § 11 Abs. 11.1 lit. a genannten Fällen gilt Abs. 15.1 nicht.

§ 16 Beginn und Ende der Rechte des Auftraggebers

16.1 Das Eigentum an gelieferten Sachen und die Rechte nach §4 gehen erst mit vollständiger Bezahlung der vertragsgemäßen Vergütung auf den Auftraggeber über (bei Mietverträgen mit vollständiger Bezahlung der ersten Rate). Zuvor hat er nur ein vorläufiges, nur schuldrechtliches und aus wichtigem Grund (vergl. § 16.2) widerrufbares Nutzungsrecht. Die Rechte nach § 4 enden bei Mietverträgen und anderen Verträgen zur zeitweisen Überlassung mit der Beendigung des Vertrags automatisch.

16.2 Die Across Systems GmbH kann die Rechte nach § 4 aus wichtigem Grund unter den Voraussetzungen des § 6 beenden. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn der Across Systems GmbH unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der dauerhafte Verbleib der Software beim Auftraggeber nicht zuzumuten ist, insbesondere wenn der Auftraggeber in erheblicher Weise gegen § 4 verstößt.

16.3 Wenn die Rechte nach § 4 nicht entstehen oder wenn sie enden, kann die Across Systems GmbH vom Auftraggeber die Rückgabe der überlassenen Gegenstände verlangen oder die schriftliche Versicherung, dass sie vernichtet sind, außerdem die Löschung oder Vernichtung aller Kopien der Gegenstände und die schriftliche Versicherung, dass dies geschehen ist.

§ 17 Geheimhaltung und Datenschutz

17.1 Die Vertragspartner verpflichten sich, alle ihnen vor oder bei der Vertragsdurchführung von dem jeweils anderen Vertragspartner zugehenden oder bekanntwerdenden Gegenstände (z. B. Software, Unterlagen, Informationen), die rechtlich geschützt sind oder Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten oder als vertraulich bezeichnet sind, auch über das Vertragsende hinaus vertraulich zu behandeln, es sei denn, sie sind ohne Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht öffentlich bekannt. Die Vertragspartner verwahren und sichern diese Gegenstände so, dass ein Zugang durch Dritte ausgeschlossen ist.

17.2 Der Auftraggeber macht die Vertragsgegenstände nur den Mitarbeitern und sonstigen Dritten zugänglich, die den Zugang zur Ausübung ihrer Dienstaufgaben benötigen. Er belehrt diese Personen über die Geheimhaltungsbedürftigkeit der Gegenstände.

17.3 Die Across Systems GmbH verarbeitet die zur Geschäftsabwicklung erforderlichen Daten des Auftraggebers unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorschriften. Die Across Systems GmbH darf den Auftraggeber nach erfolgreichem Abschluss der Leistungen als Referenzkunden benennen.

17.4 Sämtliche erhobenen personenbezogenen Daten werden vertraulich behandelt und gemäß den datenschutzrechtlichen Vorgaben gespeichert und genutzt. Es werden ausschließlich die für die Geschäftsabwicklung notwendigen Daten erhoben, gespeichert und genutzt. Die Across Systems GmbH verweist im Übrigen auf die auf www.across.net veröffentlichten Hinweise zum Datenschutz.

§ 18 Schulung

18.1 Schulungen erfolgen bei der Across Systems GmbH. Schulungen beim Auftraggeber oder bei Dritten sind nach Absprache möglich. Etwaige Mehraufwendungen werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.

18.2 Die Across Systems GmbH kann einen Schulungstermin aus wichtigem Grund absagen. Die Across Systems GmbH wird dem Auftraggeber die Absage eines Termins rechtzeitig mitteilen und Ersatztermine anbieten.

§ 19 Embargobestimmungen, Verweigerung der Angebotsannahme

Der Auftraggeber hat Kenntnis davon genommen, dass die von der Across Systems GmbH gelieferten Waren teilweise bestimmten Exportbeschränkungen unterliegen und nimmt hiermit Kenntnis davon, dass die Across Systems GmbH aus einem solchen Grund die Annahme des Angebots verweigern kann.

§ 20 Schlussbestimmungen

20.1 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das Schriftformerfordernis kann nur schriftlich aufgehoben werden. Zur Wahrung der Schriftform genügt eine Übermittlung in Textform, insbesondere mittels Telefax oder E-Mail.

20.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des UN-Kaufrechts. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist bei Verträgen mit Kaufleuten der Sitz der Across Systems GmbH.

20.3 Die Vertragspartner vereinbaren, bei allen Meinungsverschiedenheiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag, Vertragserweiterungen oder -ergänzungen, die sie nicht untereinander bereinigen können, die Schlichtungsstelle der Deutschen Gesellschaft für Recht und Informatik (www.dgri.de/), anzurufen, um den Streit nach deren Schlichtungsordnung in der zum Zeitpunkt der Einleitung eines Schlichtungsverfahrens gültigen Fassung ganz oder teilweise, vorläufig oder endgültig zu bereinigen. Die Verjährung für alle Ansprüche aus dem streitigen Lebenssachverhalt ist ab dem Schlichtungsantrag bis zum Ende des Schlichtungsverfahrens gehemmt; § 203 BGB gilt entsprechend.

20.4 Die Across Systems GmbH behält sich das Recht vor, ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu ändern. Im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses wird der Auftraggeber über die Änderungen ausdrücklich informiert und auf die – hervorgehobenen – geänderten Passagen hingewiesen. Gibt der Auftraggeber nicht innerhalb von sechs Wochen nach Information über die Neufassung zu erkennen, dass er die Neufassung nicht akzeptiert, so gilt dies als stillschweigende Zustimmung und das Vertragsverhältnis gilt ab diesem Zeitpunkt unter Einbeziehung der Neufassung fort. Anderenfalls wird das Vertragsverhältnis unter Geltung der unveränderten Fassung der AGB fortgeführt. Die Across Systems GmbH verpflichtet sich mit der Information über die gewünschten Änderungen den Auftraggeber auf diese Bedeutung seines Verhaltens besonders hinzuweisen.

20.5 Liegen diese AGB in mehreren Sprachen vor, so ist lediglich die deutsche Version dieser AGB rechtlich verbindlich.

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